OGH Rechtssatz RS0016268 (1Ob606/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016268 Entscheidungsdatum29.03.2023 Geschäftszahl1Ob606/93; 8Ob8/92; 1Ob349/99a; 8Ob91/22y NormABGB §873 ABGB §923 ABGB §1053 RechtssatzIst der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen und den Vertrag grundsätzlich auch nicht wegen Irrtums anfechten, es sei denn, dass besondere Interessen des über die Eigentumsverhältnisse irrenden Käufers bestehen, die nicht durch den nachfolgenden gutgläubigen Eigentumserwerb befriedigt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-19 1 Ob 606/93 TE OGH 1995-02-23 8 Ob 8/92 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 349/99a nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach § 367 ABGB oder § 366 HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2)nur: Ist der Käufer einer fremden Sache Eigentümer geworden (zB nach Paragraph 367, ABGB oder Paragraph 366, HGB), hat der Verkäufer die Vertragspflicht erfüllt. Der Käufer kann keine Haftung wegen Rechtsmangels geltend machen. (T1) Beisatz: Der gutgläubige Erwerber hat aufgrund des Eigentumserwerbs kein Gewährleistungsrecht wegen eines Rechtsmangels und muss daher auch bei einem Weiterverkauf der Sache seinem Käufer deshalb nicht Gewähr leisten. (T2) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 91/22y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016268