3Ob75/92
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1993 Geschäftszahl3Ob75/92 NormMRG §5 Abs2;
RechtssatzDas vom Vermieter dem Hauptmieter der Nachbarwohnung zu stellende Anbot ist seinem Wesen nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht RdZ 5 zu § 5 MRG), wobei der angebotene Vertrag die Vermietung der freigewordenen Wohnung der Kategorie D und die Verpflichtung des Mieters zum Inhalt haben muß, seine bisherige und die zugemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine zusammengelegte Wohnung der Ausstattungskategorie C umzugestalten und danach für den gesamten neuen Mietgegenstand den Mietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C zu entrichten.Das vom Vermieter dem Hauptmieter der Nachbarwohnung zu stellende Anbot ist seinem Wesen nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht RdZ 5 zu Paragraph 5, MRG), wobei der angebotene Vertrag die Vermietung der freigewordenen Wohnung der Kategorie D und die Verpflichtung des Mieters zum Inhalt haben muß, seine bisherige und die zugemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine zusammengelegte Wohnung der Ausstattungskategorie C umzugestalten und danach für den gesamten neuen Mietgegenstand den Mietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C zu entrichten.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/10/20 3 Ob 75/92 RechtssatznummerRS0069247