RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013515 Entscheidungsdatum06.09.2023 Geschäftszahl3Ob151/93; 3Ob146/93; 3Ob187/93 (3Ob188/93-3Ob199/93); 3Ob2231/96a; 3Ob163/99p; 3Ob168/99y (3Ob169/99w; 3Ob170/99t; 3Ob241/99h); 3Ob21/00k; 3Ob76/07h; 3Ob190/11d; 3Ob220/11s; 3Ob19/12h; 3Ob8/12s; 3Ob11/12g; 3Ob115/13b; 3Ob89/14f; 3Ob242/14f; 3Ob129/16s; 3Ob132/17h; 3Ob162/17w; 3Ob226/18h; 3Ob141/23s NormEO §355 VIIbEO §355 römisch sieben b EO §359 RechtssatzEs gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. Es sind daher auf Grund weiterer Strafanträge für Zuwiderhandeln nach Einbringen des Exekutionsbewilligungsantrages aber vor Bewilligung der Exekution Strafen zu verhängen (ausdrückliche Ablehnung von SZ 64/72). EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-20 3 Ob 151/93 Veröff: SZ 66/132 = EvBl 1994/94 S.460 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 146/93 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 187/93 nur: Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitel keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. (T1) TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2231/96a TE OGH 1999-06-28 3 Ob 163/99p Vgl auch; nur: Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. (T2) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 168/99y Veröff: SZ 72/194 TE OGH 2000-06-20 3 Ob 21/00k TE OGH 2007-12-19 3 Ob 76/07h Auch; nur T1 TE OGH 2011-12-14 3 Ob 190/11d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete ist sogleich verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel zuwider gehandelt zu haben. (T3) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 220/11s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Er ist daher verpflichtet, sogleich alles Zumutbare zu unternehmen, um die darin titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. (T4) TE OGH 2012-02-22 3 Ob 19/12h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2012-02-22 3 Ob 8/12s TE OGH 2012-03-14 3 Ob 11/12g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 115/13b Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Sich auf die Rechtsansicht anderer zu verlassen, reicht nicht aus. (T5) TE OGH 2014-07-23 3 Ob 89/14f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-04-21 3 Ob 242/14f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 129/16s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-08-30 3 Ob 132/17h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-11-22 3 Ob 162/17w Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-19 3 Ob 226/18h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2023-09-06 3 Ob 141/23s vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013515
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