RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083731 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl3Ob168/93; 8Ob2090/96b; 3Ob55/97b; 10ObS202/98y; 1Ob190/99v; 2Ob46/00d (2Ob47/00a); 9ObA321/00x; 1Ob66/01i (1Ob67/01m); 10Ob47/03i; 7Ob75/04m; 10ObS376/02w; 9ObA29/04m; 8Ob69/07s; 8Ob50/12d; 8ObA4/14t; 1Ob183/14i; 4Ob257/14v; 3Ob41/16z; 7Ob33/17d; 10ObS95/17v; 3Ob128/18x; 6Ob50/23f; 4Ob217/23z; 1Nc40/25k NormZustG §7 RechtssatzEin Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt.Ein Schriftstück gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des Paragraph 7, ZustG und ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel wird daher nur dann geheilt, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-20 3 Ob 168/93 TE OGH 1996-10-17 8 Ob 2090/96b Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T1) TE OGH 1997-03-26 3 Ob 55/97b TE OGH 1998-12-01 10 ObS 202/98y Veröff: SZ 71/204 TE OGH 1999-08-05 1 Ob 190/99v Beis wie T1 nur: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat. (T2) TE OGH 2000-11-23 2 Ob 46/00d Vgl; Beisatz: Die bloße Kenntnisnahme von der Erlassung der Entscheidung ersetzt die Zustellung nicht. (T3) TE OGH 2000-12-20 9 ObA 321/00x Vgl; Beisatz: Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original zukommt. Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden. (T4) TE OGH 2001-03-30 1 Ob 66/01i Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Es können über ein Zustellstück zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses noch bei Gericht beziehungsweise auf dem Weg zwischen zwei Gerichten befindet, keinesfalls Verfügungen getroffen werden. (T5) TE OGH 2003-11-18 10 Ob 47/03i Beisatz: Es ist kein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel möglich, wenn dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. (T6) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 75/04m Auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine unterbliebene Zulassung wird durch "Einlassung" (Einbringung eines Revisionsrekurses) geheilt. (T7) TE OGH 2004-04-27 10 ObS 376/02w Beis wie T6 TE OGH 2004-03-31 9 ObA 29/04m Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8)Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd Paragraph 7, ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T8) Veröff: SZ 2004/49 TE OGH 2007-07-30 8 Ob 69/07s Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die, aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem „Zustellinhalt gemäß reagiert" wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer „Heilung durch Einlassung" gekommen ist, insbesondere im Fall der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die nicht oder nicht gesetzmäßig zugestellte Entscheidung. (T9) Beisatz: Hier: Oberster Gerichtshof verneinte die Frage, ob durch die Erhebung eines Widerspruches gegen ein Versäumungsurteil und den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils „dem Zustellinhalt entsprechend reagiert wurde". (T10) TE OGH 2012-05-30 8 Ob 50/12d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2014-02-27 8 ObA 4/14t Auch; Beis wie T3, Beis wie T4 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 183/14i Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2015-01-20 4 Ob 257/14v Auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-03-16 3 Ob 41/16z Auch TE OGH 2017-04-26 7 Ob 33/17d Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2017-12-20 10 ObS 95/17v Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-08-14 3 Ob 128/18x Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der neue Vertreter als mittlerweiliger Stellvertreter der früheren Parteienvertreterin Zugang zu deren Kanzlei hatte, reicht es für die Heilung des Zustellmangels, dass ihm das dort elektronisch zugestellte Dokument zukam. (T11) TE OGH 2023-04-18 6 Ob 50/23f Beisatz wie T4 TE OGH 2023-12-19 4 Ob 217/23z Beisatz wie T9: Jedoch: Beschränkt sich die Partei darauf, die Unwirksamkeit der Zustellung(en) geltend zu machen und die versäumten Prozesshandlungen (hier: Klagebeantwortung und Nichtigkeitsberufung) im Rahmen ihres hilfsweise erhobenen Wiedereinsetzungsanstrags nachzuholen, kommt es zu keiner "Heilung durch Einlassung". (T12) TE OGH 2025-11-11 1 Nc 40/25k vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 Beisatz: Die unzulässige – und daher unwirksame – Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung per E-Mail entfaltet auch keine Zustellwirkung im Wege einer Heilung nach § 7 ZustG. (T13)Beisatz: Die unzulässige – und daher unwirksame – Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung per E-Mail entfaltet auch keine Zustellwirkung im Wege einer Heilung nach Paragraph 7, ZustG. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083731
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.