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{'item': '6Ob1014/93; 6Ob3/95 (6Ob8/95); 6Ob2040/96k; 6Ob2340/96b; 6Ob2099/96m; 6Ob19/97f; 6Ob2274/96x; 6Ob278/97v; 8ObA2344/96f; 6Ob121/00p; 6Ob111/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059158 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl6Ob1014/93; 6Ob3/95 (6Ob8/95); 6Ob2040/96k; 6Ob2340/96b; 6Ob2099/96m; 6Ob19/97f; 6Ob2274/96x; 6Ob278/97v; 8ObA2344/96f; 6Ob121/00p; 6Ob111/01v; 6Ob189/05w; 6Ob316/05x; 6Ob13/06i; 6Ob49/07k; 6Ob50/07g; 6Ob243/08s; 6Ob42/09h; 6Ob261/09i; 6Ob226/09t; 6Ob195/10k; 6Ob194/10p; 6Ob101/11p; 6Ob244/11t; 6Ob62/12d; 6Ob42/13i; 6Ob41/14v; 6Ob98/14a; 6Ob140/14b; 6Ob72/15d; 6Ob154/18t; 6Ob33/20a; 6Ob112/21w; 6Ob114/21i; 6Ob74/22h; 6Ob73/22m; 6Ob53/23x; 6Ob99/23m; 6Ob77/25d NormAußStrG §9 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 FBG §18 FBG §21 RechtssatzBetroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").Betroffener im Sinne der Paragraphen 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll..."). EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-21 6 Ob 1014/93 TE OGH 1995-02-23 6 Ob 3/95 Auch; Beisatz: Betroffener ist derjenige, der in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll. (T1) TE OGH 1996-05-08 6 Ob 2040/96k TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2340/96b Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2099/96m Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-02-13 6 Ob 19/97f Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-02-13 6 Ob 2274/96x TE OGH 1997-09-25 6 Ob 278/97v Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p Auch TE OGH 2001-05-16 6 Ob 111/01v Vgl auch; Beisatz: Im Firmenbuchverfahren ist nur der zum Rekurs legitimiert, der durch die bekämpfte Eintragung in seiner Rechtssphäre unmittelbar beschränkt wird. (T2) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 189/05w Vgl auch; Beisatz: Nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, können Rechtsmittel erheben, sondern nur die, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist. (T3) Veröff: SZ 2005/119 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 316/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T4) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 13/06i Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T5) TE OGH 2008-03-13 6 Ob 49/07k Vgl auch; Beisatz: Wird der von den vertretungsbefugten Mitgliedern des Stiftungsvorstands gestellte Antrag auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde abgewiesen, ist die Privatstiftung selbst beschwert und daher als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt. (T6) Veröff: SZ 2008/34 TE OGH 2008-03-13 6 Ob 50/07g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Materielle Parteistellung des nach Geschäftsanteilsabtretung neuen GmbH-Gesellschafters und Rechtsmittellegitimation gegen die Ablehnung seiner Eintragung. (T7) TE OGH 2009-08-05 6 Ob 42/09h Vgl auch; Beisatz: In Verfahren betreffend die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde im Firmenbuch ist die Stiftung rechtsmittellegitimiert. (T8) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 261/09i Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T9)Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T9) TE OGH 2010-04-15 6 Ob 226/09t Auch; Beisatz: Den Gesellschaftern kommt im Firmenbuchverfahren in der Regel keine Rekurslegitimation im eigenen Namen zu. (T10) Veröff: SZ 2010/35 TE OGH 2011-02-24 6 Ob 195/10k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Parteistellung ist nicht auf den in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. (T11)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Parteistellung ist nicht auf den in Paragraph 18, FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Betreffende ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. (T11) Bem: So schon 6 Ob 13/06i. (T12) Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG zu. (T13)Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 27, PSG zu. (T13) Veröff: SZ 2011/24 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 194/10p Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 101/11p Vgl; Beisatz: Ein abberufenes Mitglied des Vorstands einer Privatstiftung ist im Verfahren zu seiner Löschung im Firmenbuch rechtsmittellegitimiert. (T14) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 244/11t Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T15)Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 27, PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T15) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 62/12d Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation des Stifters im Verfahren über die Eintragung einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungszusatzurkunde. (T16) TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Dasselbe muss spiegelbildlich auch für jedes (außerhalb von § 27 Abs 1 PSG) bestellte Vorstandsmitglied gelten, dem die Eintragung verweigert wurde. (T17)Vgl auch; Beis wie T13; Beis wie T14; Beisatz: Dasselbe muss spiegelbildlich auch für jedes (außerhalb von Paragraph 27, Absatz eins, PSG) bestellte Vorstandsmitglied gelten, dem die Eintragung verweigert wurde. (T17) Beisatz: Die Privatstiftung selbst genießt im Eintragungsverfahren Parteistellung, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist. (T18) TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Vgl auch; Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 98/14a Auch; Beisatz: Begünstigte sind nicht Parteien des Firmenbuchverfahrens. (T19) Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T20) Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 244/11t lassen sich nicht auf das Eintragungsverfahren übertragen. (T21) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 140/14b Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T21; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2014/109 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 72/15d Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2018-08-31 6 Ob 154/18t Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Rekursrecht ist nicht auf Personen beschränkt, die am Verfahren in erster Instanz teilgenommen haben. (T22) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 33/20a Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 112/21w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2021-06-23 6 Ob 114/21i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 74/22h Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 73/22m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T11 TE OGH 2023-06-28 6 Ob 53/23x vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-02-21 6 Ob 99/23m vgl; Beisatz wie T18 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 77/25d Beisatz nur wie T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.