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{'item': '8Ob595/92; 2Ob384/97b; 1Ob189/07m; 8Ob84/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012239 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl8Ob595/92; 2Ob384/97b; 1Ob189/07m; 8Ob84/24x NormEO §367 ZPO §226 IVZPO §226 römisch vier RechtssatzGegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf).Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben (hier: Rechtsmittel gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde, wonach der zwischen den Streitteilen geschlossenen Pachtvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf). EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-28 8 Ob 595/92 Veröff: SZ 66/133 = EvBl 1994/66 S 314 = ZfRV 1994,126 TE OGH 1999-02-11 2 Ob 384/97b nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs 1 EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1)nur: Gegen die Zulässigkeit eines Klagebegehrens, mit dem vom Beklagten die Zurückziehung seines bei einer Verwaltungsbehörde eingebrachten Rechtsmittels begehrt wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Behauptet der Kläger, der Beklagte habe auf Grund der zwischen den Streitteilen bestehenden privatrechtlichen Vereinbarungen die Einbringung eines solchen Rechtsmittels zu unterlassen und sei daher zur Abgabe einer Rückziehungserklärung verpflichtet, so gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, EO mit der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteiles als abgegeben. (T1) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 189/07m Vgl auch TE OGH 2024-10-24 8 Ob 84/24x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012239

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