RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013254 Entscheidungsdatum28.10.1993 Geschäftszahl10ObS146/93; 10ObS210/98z; 10ObS245/98x; 10ObS392/98i; 10ObS123/01p; 10ObS119/01z; 10ObS252/01h; 10ObS152/01b; 10ObS131/01i; 10ObS10/02x; 10ObS233/02s; 10ObS54/11f; 10ObS22/14d; 10ObS82/14b; 10ObS48/17g; 10ObS128/17x NormEO §290 ff; EO §293 Abs3; ASVG §103 Abs2; B-KUVG §44 Abs2; BSVG §67 Abs2; GSVG §71 Abs2; NVG §34 Abs2; KO §12a Abs2 RechtssatzDie Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen.Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-28 10 ObS 146/93 Veröff: SZ 66/134 TE OGH 1998-06-23 10 ObS 210/98z Beisatz: Hier: § 71 Abs 2 GSVG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 71, Absatz 2, GSVG. (T1) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 245/98x TE OGH 1998-12-01 10 ObS 392/98i TE OGH 2001-06-12 10 ObS 123/01p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-06-28 10 ObS 119/01z Beis wie T1; Beisatz: Auch die EO-Novelle 2000 hat insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T2) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 252/01h Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2001-09-04 10 ObS 152/01b Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger ist darin nicht zu erkennen. (T3) TE OGH 2001-09-04 10 ObS 131/01i Auch TE OGH 2002-02-12 10 ObS 10/02x Beisatz: Auch die Änderung des §103 Abs1 Z1 ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 hat insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T4) TE OGH 2002-12-10 10 ObS 233/02s Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des §12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T5)Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des §12a Absatz 2, KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T5) Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs2 KO. (T6)Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des Paragraph 12 a, Abs2 KO. (T6) Beisatz: Es ist rechnerisch zu ermitteln, in welcher betragsmäßigen (monatlichen) Höhe eine Aufrechnung des Versicherungsträgers in die unpfändbaren Bezugsteile des Versicherten auf Grund der Bestimmung des §103 Abs2 ASVG maximal zulässig gewesen wäre, wobei sich dieser zu errechnende Betrag aus der Differenz zwischen der nach §103 Abs 2 ASVG zulässigen absoluten Untergrenze mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) und der Höhe des für den Versicherten maßgebenden exekutionsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Insoweit der im Wege der Aufrechnung einbehaltene Betrag zur Gänze im so ermittelten Differenzbetrag Deckung findet, kommt die Aufrechnungsbeschränkung des §12a Abs 2 KO nicht zum Tragen und es tritt insoweit auch keine quotenmäßige Kürzung der offenen Beitragsforderungen ein. (T7)Beisatz: Es ist rechnerisch zu ermitteln, in welcher betragsmäßigen (monatlichen) Höhe eine Aufrechnung des Versicherungsträgers in die unpfändbaren Bezugsteile des Versicherten auf Grund der Bestimmung des §103 Abs2 ASVG maximal zulässig gewesen wäre, wobei sich dieser zu errechnende Betrag aus der Differenz zwischen der nach §103 Absatz 2, ASVG zulässigen absoluten Untergrenze mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) und der Höhe des für den Versicherten maßgebenden exekutionsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Insoweit der im Wege der Aufrechnung einbehaltene Betrag zur Gänze im so ermittelten Differenzbetrag Deckung findet, kommt die Aufrechnungsbeschränkung des §12a Absatz 2, KO nicht zum Tragen und es tritt insoweit auch keine quotenmäßige Kürzung der offenen Beitragsforderungen ein. (T7) TE OGH 2011-12-06 10 ObS 54/11f Vgl auch; Veröff: SZ 2011/144 TE OGH 2014-03-25 10 ObS 22/14d Auch TE OGH 2014-08-26 10 ObS 82/14b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-18 10 ObS 48/17g Auch; Veröff: SZ 2017/80 TE OGH 2017-11-14 10 ObS 128/17x Vgl auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T8)Vgl auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013254
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