← Österreich

{'item': ['9ObA109/93 (9ObA110/93)', '2Ob64/94', '8ObA287/94', '9ObA126/98i', '2Ob181/98a', '9ObA322/98p', '8ObA179/98a', '9ObA150/00z', '8ObA117/02t'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085182 Entscheidungsdatum29.10.1993 Geschäftszahl9ObA109/93 (9ObA110/93); 2Ob64/94; 8ObA287/94; 9ObA126/98i; 2Ob181/98a; 9ObA322/98p; 8ObA179/98a; 9ObA150/00z; 8ObA117/02t; 8ObA73/03y; 9ObA48/11s; 2Ob178/11g; 2Ob214/11a NormASVG idF 48.ASVGNov §333 Abs3ASVG in der Fassung 48.ASVGNov §333 Abs3 RechtssatzDie Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-10-29 9 ObA 109/93 Veröff: DRdA 1994,326 (Oberhofer) TE OGH 1994-10-13 2 Ob 64/94 nur: Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T1)nur: Die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG umfasst sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden. (T1) TE OGH 1995-06-22 8 ObA 287/94 Beisatz: Dies gilt auch bei Unfällen, die durch den Aufseher im Betrieb verursacht worden sind. (T2) TE OGH 1998-04-29 9 ObA 126/98i nur T1 TE OGH 1998-07-02 2 Ob 181/98a Auch; Beisatz: Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß § 19 Abs 2 EKHG ein. (T3) Veröff: SZ 71/120Auch; Beisatz: Diese Haftung schließt nach hM die Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ein. (T3) Veröff: SZ 71/120 TE OGH 1999-02-10 9 ObA 322/98p nur T1 TE OGH 1999-03-18 8 ObA 179/98a nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach § 59 Abs 1 KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Unfall mit Seitenstapler, für den nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG 1969 keine Versicherungspflicht besteht. (T4) TE OGH 2000-10-18 9 ObA 150/00z Auch; nur T1; Beisatz: Seit der mit der 48. ASVG-Novelle erfolgten Einschränkung des Haftungsprivilegs haftet der Arbeitgeber für durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckte Personenschäden des Arbeitnehmers bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme. (T5) TE OGH 2002-12-19 8 ObA 117/02t Auch; Veröff: SZ 2002/180 TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y nur: Im Rahmen der Versicherungssumme trifft den (nicht vorsätzlich handelnden) Arbeitgeber einerseits die Gefährdungshaftung als Kraftfahrzeughalter und andererseits die Verschuldenshaftung, die auch die Haftung für schuldhaftes Verhalten eines Gehilfen einschließt. (T6); Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 48/11s nur T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T7); Veröff: SZ 2011/78nur T1; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T7); Veröff: SZ 2011/78 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 178/11g nur T1; Veröff: SZ 2012/6 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Auch; nur T1; Veröff: SZ 2012/114 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085182

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.