RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078834 Entscheidungsdatum02.11.1993 Geschäftszahl4Ob151/93; 4Ob1027/95; 4Ob71/95; 4Ob228/97a; 4Ob131/98p; 4Ob331/99a (4Ob332/99y); 4Ob4/02w; 4Ob21/06a; 4Ob215/10m; 4Ob248/14w; 4Ob56/19t; 4Ob137/19d NormUWG §2 D11 RechtssatzDie Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser als eine andere habe. Da ein solcher Beweis aber im Hinblick auf die Schwankungsbreite nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in dieser Werbung mit Recht einen Verstoß gegen § 2 UWG erblickt.Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser als eine andere habe. Da ein solcher Beweis aber im Hinblick auf die Schwankungsbreite nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in dieser Werbung mit Recht einen Verstoß gegen Paragraph 2, UWG erblickt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-02 4 Ob 151/93 Veröff: ÖBl 1993,237 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 1027/95 Ähnlich TE OGH 1995-09-19 4 Ob 71/95 Ähnlich; Beisatz: Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen (hier: Media-Analysen) entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserzahlenschwund sei tatsächlich erwiesen. (T1) TE OGH 1997-09-09 4 Ob 228/97a Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-06-16 4 Ob 131/98p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-03-14 4 Ob 331/99a Auch; nur: Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. (T2) Beisatz: Hier: Erhebungen von Mediadaten. (T3) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 4/02w Auch; Beisatz: Die im Zusammenhang mit der Werbung unter Verwendung von Medienanalysen entwickelten Grundsätze sind auch auf die Werbung mit Hörerzahlenerhebungen bei Radiosendern übertragbar. (T4) TE OGH 2006-03-14 4 Ob 21/06a Auch; Beisatz: Bei Reichweitenvergleichen muss die Relativierung eindeutig sein (z.B.: durch Angabe der Schwankungsbreiten). (T5) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 215/10m Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vergleich von Leserzahlen und Reichweiten zwischen dem Medium der Beklagten und einem dritten Mitbewerber. (T6) TE OGH 2015-01-20 4 Ob 248/14w Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2019-04-25 4 Ob 56/19t Auch TE OGH 2019-08-22 4 Ob 137/19d Vgl; Beisatz: Eine solche Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.