RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017042 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl5Ob540/93; 8Ob343/97t; 5Ob95/11y; 10Ob14/14b; 7Ob53/15t; 1Ob166/17v; 8Ob140/18y; 9Ob28/19m; 3Ob97/20s; 1Ob44/24p; 3Ob172/25b; 8Ob147/25p NormABGB §880a B RechtssatzEs kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht.Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Die für die Gegenmeinung zitierte Judikatur (JBl 1990,177) betraf einen nicht vergleichbaren Fall und ist, soweit ihr die allgemeine Aussage einer Maßgeblichkeit des Sachverhalts bei Schluss der Verhandlung über die gerichtliche Einforderung der Garantieleistung unterstellt werden kann, durch die nachfolgende Diskussion in Judikatur und Lehre überholt (Koziol in ÖBA 1992,577 f mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, werden doch die Umstände und Entwicklungen eines gewissen - nicht zu langen - Zeitraums zugrundezulegen sein. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des Paragraph 904, ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-09 5 Ob 540/93 Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320 TE OGH 1997-10-30 8 Ob 343/97t Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des § 904 ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1)Auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. Man wird daher Rechtsmissbrauch annehmen können, wenn der Begünstige noch innerhalb der vereinbarten oder nach den Regeln des Paragraph 904, ABGB bestimmten Leistungsfrist Kenntnis von der mangelnden Existenz der gesicherten Forderung bzw den dafür vorhandenen liquiden Beweisen erhält und dennoch auf Auszahlung der Garantieleistung besteht. (T1) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 95/11y Vgl auch TE OGH 2014-03-25 10 Ob 14/14b Vgl auch; nur: Es kommt auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht. (T2) TE OGH 2015-03-23 7 Ob 53/15t nur T2 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 166/17v TE OGH 2018-10-24 8 Ob 140/18y Vgl auch; Beisatz: Bei Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss als vertretbar, jedenfalls nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn eine Partei eine bereits in der Literatur vertretene und dort auch nachvollziehbar begründete Ansicht einnimmt, da sich die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs vor allem am Wissensstand des die Bankgarantie Abrufenden zu orientieren hat; hier: Ansicht, dass auch Bereicherungsansprüche von der Sicherstellung umfasst sind. (T3) TE OGH 2019-06-25 9 Ob 28/19m Auch; nur T2 TE OGH 2020-09-02 3 Ob 97/20s TE OGH 2024-05-27 1 Ob 44/24p TE OGH 2025-12-17 3 Ob 172/25b vgl TE OGH 2026-03-24 8 Ob 147/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017042
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.