RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013226 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl5Ob561/93; 8Ob2027/96p; 1Ob242/98i; 10Ob53/08d; 2Ob123/11v; 4Ob108/12d; 3Ob21/13d; 7Ob30/15k; 5Ob127/15k; 6Ob127/15t; 2Ob81/18b; 10Ob19/18v; 10Ob9/23f NormABGB §829 ABGB §833 A ABGB §833 D3 RechtssatzDer Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. Dies stellt aber gegenüber dem gestellten Begehren auf geräumte Übergabe an die klagende Partei (hier: Minderheitseigentümer) ein "Minus" dar. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-09 5 Ob 561/93 TE OGH 1996-04-18 8 Ob 2027/96p Vgl aber; nur: Der Miteigentümer ( hier: Minderheitseigentümer ) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das ( gemeinsame ) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. Anderenfalls kann er nur die Räumung schlechthin begehren. (T1) Beisatz: Der Ansicht, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des § 349 EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T2)Beisatz: Der Ansicht, bei Fehlen eines Rechtstitels auf ausschließliche Benutzung der zu räumenden Wohnung könne der klagende Minderheitseigentümer nur die Räumung schlechthin begehren, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, da die Räumung im Sinne des Paragraph 349, EO von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden kann. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T2) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 242/98i Vgl; nur T1 TE OGH 2008-06-10 10 Ob 53/08d Auch TE OGH 2012-03-28 2 Ob 123/11v Auch; nur: Der Miteigentümer (hier: Minderheitseigentümer) ist zwar berechtigt, ungerechtfertigte Eingriffe in das (gemeinsame) Eigentum gegen jeden - daher auch gegen einen anderen Miteigentümer - geltend zu machen. Also auch gegen einen titellosen Benützer mit Räumungsklage vorzugehen. Daraus folgt aber nicht, dass in allen Fällen auch die Übergabe des geräumten Objektes an ihn zu erfolgen hat. Dazu bedürfte es eines Rechtstitels seinerseits. (T3) Beis wie T2 nur: Die Räumung im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T4)Beis wie T2 nur: Die Räumung im Sinne des Paragraph 349, EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht getrennt werden. Zur Übernahme der geräumten Wohnung sind die Miteigentümer insgesamt berechtigt, weshalb im Übergabebegehren sämtliche Miteigentümer als daraus Berechtigte zu nennen sind. (T4) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 108/12d Vgl; nur ähnlich T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-05-15 3 Ob 21/13d Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-04-09 7 Ob 30/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 127/15k Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach zur Erhebung einer Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer auch ein Minderheitseigentümer legitimiert ist, lässt sich nicht auf die Erhebung einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB übertragen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach zur Erhebung einer Räumungsklage gegen einen titellosen Benützer auch ein Minderheitseigentümer legitimiert ist, lässt sich nicht auf die Erhebung einer Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB übertragen. (T5) TE OGH 2015-08-31 6 Ob 127/15t Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-11-29 2 Ob 81/18b Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch des Miteigentümers: Zwar kann jeder Miteigentümer die Herausgabe der Sache (§ 366 ABGB) begehren, jedoch nur an alle Miteigentümer gemeinsam. (T6)Vgl auch; Beisatz: Hier: Herausgabeanspruch des Miteigentümers: Zwar kann jeder Miteigentümer die Herausgabe der Sache (Paragraph 366, ABGB) begehren, jedoch nur an alle Miteigentümer gemeinsam. (T6) TE OGH 2019-01-22 10 Ob 19/18v TE OGH 2023-05-16 10 Ob 9/23f vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013226
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