RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011645 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl5Ob1077/93; 7Ob214/02z; 5Ob92/06z; 5Ob204/08y; 5Ob58/17s; 3Ob152/18a; 7Ob99/25x; 5Ob141/25h NormEO §354 IA EO §367 Abs1 GBG §33 Abs1 litd RechtssatzEs bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war.Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach Paragraph 367, Absatz eins, EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteiles ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach Paragraph 354, EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig war. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-09 5 Ob 1077/93 TE OGH 2002-10-09 7 Ob 214/02z Vgl auch TE OGH 2006-05-16 5 Ob 92/06z TE OGH 2009-01-13 5 Ob 204/08y Beisatz: Die urteilsmäßige Verpflichtung zur Unterfertigung eines im Spruch ausformulierten Vertrags führt mit der Rechtskraft des Urteils zum Abschluss des Vertrags, sodass es einer weiteren Erklärung des Klägers nicht bedarf. (T1) TE OGH 2017-05-23 5 Ob 58/17s Vgl auch; Beisatz: Die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts bedarf entweder einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung der Pfandgläubigerin oder einer diese Zustimmung ersetzenden, gegen die Pfandgläubigerin ergangenen gerichtlichen Entscheidung. (T2); Veröff: SZ 2017/60 TE OGH 2018-10-24 3 Ob 152/18a Auch; nur: Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des § 33 Abs 1 lit d GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach § 350 EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. (T3)Auch; nur: Es bildet das rechtskräftige zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil nach Paragraph 367, Absatz eins, EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG und gibt dem Berechtigten das Wahlrecht zwischen der Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO oder der Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. (T3) TE OGH 2025-06-25 7 Ob 99/25x vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-18 5 Ob 141/25h Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011645
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.