RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013630 Entscheidungsdatum09.11.1993 Geschäftszahl5Ob1592/93; 8Ob2122/96h; 5Ob2219/96a; 4Ob62/97i; 5Ob47/97s; 5Ob55/99w; 5Ob253/02w; 5Ob246/09a; 10Ob21/11b; 5Ob205/14d; 4Ob93/18g; 1Ob242/21a NormABGB §833 D2; ABGB §1116 A RechtssatzDie mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu Paragraph 1116, ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-09 5 Ob 1592/93 TE OGH 1996-05-24 8 Ob 2122/96h Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T1) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2219/96a Vgl auch; Beisatz: Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein wichtiger Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken. (T2) TE OGH 1997-03-11 4 Ob 62/97i Vgl auch TE OGH 1997-02-25 5 Ob 47/97s Vgl auch; Beisatz: Der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ist als Kündigung einer Benützungsvereinbarung anzusehen, sofern in diesem Antrag ein ausreichender Grund für die Beendigung beziehungsweise Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung angeführt wird. (T3) TE OGH 1999-12-21 5 Ob 55/99w TE OGH 2002-11-05 5 Ob 253/02w Vgl auch; nur: Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. (T4); Beisatz: Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen. (T5)Vgl auch; nur: Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu Paragraph 1116, ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. (T4); Beisatz: Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen. (T5) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 246/09a Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T6) TE OGH 2011-03-29 10 Ob 21/11b Auch TE OGH 2015-02-24 5 Ob 205/14d Beis wie T5 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 93/18g Auch TE OGH 2022-01-25 1 Ob 242/21a Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013630
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.