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OGH Rechtssatz RS0095490 (11Os134/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095490 Entscheidungsdatum09.11.1993 Geschäftszahl11Os134/93; 14Os79/95; 13Os36/12m NormStGB §217 Abs1 RechtssatzNach dem eindeutigen Gesetzestext des § 217 Abs 1 StGB bedarf es keiner Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des § 217 StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa § 215 StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt. Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des § 217 StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht.Nach dem eindeutigen Gesetzestext des Paragraph 217, Absatz eins, StGB bedarf es keiner Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Ausübung der Prostitution schlechthin, sondern der Zuführung hiezu in einem für das Opfer fremden Staat, weil der Schutzgedanke des Paragraph 217, StGB gerade auch Personen erfaßt, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, bei denen also eine Umwandlung der gesamten Lebensführung zur Prostitution und eine Einflußnahme auf den Lebenswandel, wie sie etwa Paragraph 215, StGB voraussetzt, als Tathandlung gar nicht in Betracht kommt.

Als "Zuführen" ist dem Schutzgedanken des Paragraph 217, StGB gemäß die dolose Ausnützung des drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen, dem Prostituierte in einem fremden Staat dann unterliegen, wenn es ihnen schwer oder überhaupt nicht möglich ist, selbst mit den Behörden Kontakt aufzunehmen, weil ihnen in dieser Situation die Wahl, ob sie das unzüchtige Gewerbe fortsetzen sollen oder nicht, nicht mehr offensteht.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-09 11 Os 134/93 Veröff: EvBl 1994/30 S 134 TE OGH 1995-09-14 14 Os 79/95 Vgl auch TE OGH 2012-07-05 13 Os 36/12m Vgl auch; Beisatz: Ob das Opfer grenzüberschreitenden Prostitutionshandels im Heimatstaat bereits der Prostitution nachging oder dazu bereit war, ist nicht entscheidend. (T1)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.