RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013475 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl3Ob537/93; 6Ob103/05y; 10Ob44/06b; 6Ob175/09t; 3Ob228/10s; 8Ob80/10p; 5Ob140/10i; 1Ob213/12y; 1Ob39/14p; 3Ob25/14v; 8Ob39/19x; 1Ob135/19p; 2Ob187/20v; 1Ob86/24i; 2Ob182/24i NormEO §382a Abs4 ZPO §528 Abs1 K RechtssatzOb im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, stellte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-10 3 Ob 537/93 TE OGH 2005-05-19 6 Ob 103/05y Ähnlich; Beisatz: Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO; Hier: einstweilige Verfügung nach § 381 EO. (T1)Ähnlich; Beisatz: Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; Hier: einstweilige Verfügung nach Paragraph 381, EO. (T1) TE OGH 2006-06-27 10 Ob 44/06b Auch; Beisatz: Ob der Vater nach den konkreten als bescheinigt anzusehenden Umständen in der Lage ist, den einstweiligen Unterhalt in der beantragten Höhe an seine Kinder zu leisten, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 175/09t TE OGH 2010-12-14 3 Ob 228/10s TE OGH 2010-12-21 8 Ob 80/10p TE OGH 2011-02-09 5 Ob 140/10i Auch; Beisatz: Hier: Aufnahme in das Inventar, § 166 Abs 2 AußStrG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.