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{'item': ['7Ob613/93', '5Ob87/94', '5Ob233/99x', '5Ob307/01k', '6Ob229/11m', '5Ob69/13b', '8Ob47/14s', '5Ob217/16x', '6Ob175/20h', '10Ob4/21t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069646 Entscheidungsdatum10.11.1993 Geschäftszahl7Ob613/93; 5Ob87/94; 5Ob233/99x; 5Ob307/01k; 6Ob229/11m; 5Ob69/13b; 8Ob47/14s; 5Ob217/16x; 6Ob175/20h; 10Ob4/21t NormMRG §9 RechtssatzDer Anwendungsbereich des § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.Der Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-10 7 Ob 613/93 Veröff: EvBl 1993/98 S 507 TE OGH 1994-09-20 5 Ob 87/94 Vgl auch; Beisatz: Veränderungen im Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG sind davon ausgenommen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Veränderungen im Rahmen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG sind davon ausgenommen. (T1) TE OGH 1999-09-14 5 Ob 233/99x Vgl auch; Beisatz: Sofern Sicherheitsgitter nicht außerhalb des Türstockbereichs angebracht sind, gehören sie örtlich und begrifflich noch zum Bereich der Wohnungseingangstür, deren Verstärkung sie bewirken sollen. (T2) TE OGH 2002-01-15 5 Ob 307/01k Vgl aber; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T3)Vgl aber; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des Paragraph 9, MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T3) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 229/11m Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von § 9 MRG etwas weiter zu ziehen. (T4)Beisatz: In der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich von Paragraph 9, MRG etwas weiter zu ziehen. (T4) Beisatz: Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem § 9 MRG zu unterstellen. (T5)Beisatz: Hier: Die Videoüberwachungsanlage befindet sich teilweise innerhalb (digitales Aufzeichnungsgerät) und teilweise außerhalb (Videokamera) des Mietgegenstandes. Dieser Fall ist dem Paragraph 9, MRG zu unterstellen. (T5) TE OGH 2013-12-17 5 Ob 69/13b Vgl aber; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T6) TE OGH 2014-06-26 8 Ob 47/14s Auch; Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus § 9 MRG geltend. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Die Mieterin montierte Videokameraattrappen an der Außenwand des Hauses im Bereich des mitgemieteten Gartens und an der Innenwand der Garage bei dem von ihr gemieteten Kfz-Abstellplatz. In der hier vorliegenden Sonderkonstellation macht die Klägerin keinen Anspruch aus Paragraph 9, MRG geltend. (T7) TE OGH 2017-07-20 5 Ob 217/16x Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2020-12-17 6 Ob 175/20h Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des § 9 MRG. (T8)Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erweiterung des Mietgegenstandes durch Verbauung des Lichthofs unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, MRG. (T8) TE OGH 2021-03-30 10 Ob 4/21t Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069646

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.