RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1993 Geschäftszahl4Ob135/93; 4Ob102/94; 4Ob25/95; 4Ob19/95; 4Ob18/95; 4Ob37/95; 4Ob34/95; 4Ob2037/96d; 4Ob2283/96f; 4Ob212/01g; 4Ob43/02f; 4Ob164/05d NormUWG §1 D1c; UWG §2 C2c; RechtssatzVergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann.Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerbers für sich allein nicht mehr als unlauterer Hinweis auf die Minderwertigkeit des fremden Angebotes angesehen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1993/11/16 4 Ob 135/93 Veröff: ecolex 1994,182 TE OGH 1994/10/04 4 Ob 102/94 Auch TE OGH 1995/03/28 4 Ob 25/95 TE OGH 1995/03/07 4 Ob 19/95 TE OGH 1995/03/28 4 Ob 18/95 TE OGH 1995/05/09 4 Ob 37/95 Veröff: SZ 68/89 TE OGH 1995/05/23 4 Ob 34/95 TE OGH 1996/05/29 4 Ob 2037/96d nur: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. (T1) nur: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des Paragraph 2, UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. (T1) TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2283/96f nur T1; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen § 1 UWG. (T2) nur T1; Beisatz: Der in einem Preisvergleich enthaltenen Text "Die ungeschminkte Wahrheit. Andere tragen bei den Preisen dick auf" wird in seiner Gesamtheit als Hinweis auf überhöhte Preise des Mitbewerbers aufgefaßt und verstößt daher gegen Paragraph eins, UWG. (T2) TE OGH 2001/11/13 4 Ob 212/01g Vgl auch TE OGH 2002/04/22 4 Ob 43/02f Auch; Beisatz: Ein Preisvergleich soll nämlich die Kaufentscheidung versachlichen; das kann er nur dann, wenn er nicht irreführend ist. Wäre es nicht möglich, die Preise bestimmter Waren oder Dienstleistungen zu vergleichen, ohne gleichzeitig zu verwirren, so hätte der Preisvergleich zu unterbleiben. Die einfache Gestaltung eines Preisvergleichs kann nicht um den Preis der Irreführung erkauft werden. (T3) TE OGH 2005/10/04 4 Ob 164/05d Auch; Beisatz: Wird durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen und ist die Unvollständigkeit geeignet, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen, so ist dieser Preisvergleich unzulässig. (T4) RechtssatznummerRS0078223
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.