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{'item': ['4Ob527/93', '6Ob601/95', '1Ob60/97y', '5Ob216/98w', '1Ob55/99s', '2Ob87/99d', '3Ob107/99b', '3Ob36/99m', '1Ob281/01g', '7Ob44/02z', '4Ob52/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013459 Entscheidungsdatum16.11.1993 Geschäftszahl4Ob527/93; 6Ob601/95; 1Ob60/97y; 5Ob216/98w; 1Ob55/99s; 2Ob87/99d; 3Ob107/99b; 3Ob36/99m; 1Ob281/01g; 7Ob44/02z; 4Ob52/14x; 10Ob29/15k; 1Ob158/17t; 3Ob115/19m; 1Ob227/22x NormABGB §523 Bc; ZPO §411 Aa RechtssatzEine erfolgreiche actio confessoria schafft Rechtskraft für eine actio negatoria unter denselben Parteien, und umgekehrt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-16 4 Ob 527/93 TE OGH 1996-01-11 6 Ob 601/95 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 60/97y Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, dass einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1) Vgl aber; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Artikel 21, Absatz eins und Artikel 22, Absatz 3, LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, dass einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1) Veröff: SZ 70/261 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 216/98w Auch TE OGH 1999-03-23 1 Ob 55/99s TE OGH 1999-03-25 2 Ob 87/99d Vgl; Beisatz: Aufgrund der Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht begründet die von der klagenden Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobenen Feststellungsklagen der beklagten Parteien Streitanhängigkeit. (T2) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 107/99b Auch TE OGH 1999-10-28 3 Ob 36/99m Beis wie T2 TE OGH 2001-11-27 1 Ob 281/01g Ähnlich; Beis wie T2 TE OGH 2002-06-26 7 Ob 44/02z Auch; Beisatz: Das Begehren des zweiten Verfahrens (Begehren auf Feststellung einer bestimmten Servitut) ist das begriffliche Gegenteil des Begehrens des ersten Verfahrens (Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens der Servitut). Dem zweiten Verfahren steht die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. (T3) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 52/14x Auch; Bem: Siehe auch RS0129450. (T4) Veröff: SZ 2014/40 TE OGH 2015-05-19 10 Ob 29/15k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 158/17t Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Dasselbe Geh- und Zufahrtsrecht. (T5) Beisatz: Mit einer noch genaueren Beschreibung werden dem(‑selben) Geh‑ und Zufahrtsrecht keine anderen oder neuen Tatsachen zugrunde gelegt. (T6) TE OGH 2019-06-26 3 Ob 115/19m Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-11-22 1 Ob 227/22x Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013459

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.