← Österreich

{'item': '1Ob620/93; 1Ob512/93; 7Ob546/95; 3Ob507/95; 7Ob602/95; 6Ob647/95; 7Ob2029/96z; 7Ob2236/96s; 6Ob2061/96y; 4Ob2146/96h; 5Ob418/97z; 5Ob289/00m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021129 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob620/93; 1Ob512/93; 7Ob546/95; 3Ob507/95; 7Ob602/95; 6Ob647/95; 7Ob2029/96z; 7Ob2236/96s; 6Ob2061/96y; 4Ob2146/96h; 5Ob418/97z; 5Ob289/00m; 5Ob90/01y; 1Ob317/01a; 5Ob102/04t; 5Ob174/12t; 1Ob168/13g; 1Ob50/15g; 7Ob205/15w; 1Ob141/20x; 5Ob80/21g; 1Ob130/21f; 4Ob53/24h NormABGB §1120 Ba MRG §2 Abs1 RechtssatzDer Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. Die Übertragung bestandvertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluss des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, soweit der Überträger hiedurch von einen Verpflichtungen befreit werden soll.Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht Paragraph 42, Absatz 2, MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. Die Übertragung bestandvertraglicher Pflichten auf einen Dritten im Wege einer Vereinbarung unter Ausschluss des verbleibenden Vertragspartners ist nicht möglich, soweit der Überträger hiedurch von einen Verpflichtungen befreit werden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-17 1 Ob 620/93 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 512/93 TE OGH 1995-04-26 7 Ob 546/95 Vgl TE OGH 1995-02-22 3 Ob 507/95 Beisatz: Die Abtretung von Rechten des Bestandgebers (Forderung auf Bezahlung des Bestandzinses mit Recht zur Kündigung) an den Erwerber ist unabhängig von der Zustimmung des Bestandnehmers wirksam. (T1) TE OGH 1996-03-27 7 Ob 602/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-03-28 6 Ob 647/95 nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht § 42 Abs 2 MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. (T2); Beis wie T1nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Allerdings ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießerung an den Erwerber regelmäßig, soweit nicht Paragraph 42, Absatz 2, MRG entgegensteht, die Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenden Rechts an den Erwerber der Liegenschaft impliziert. (T2); Beis wie T1 TE OGH 1996-03-13 7 Ob 2029/96z nur: Der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft tritt in bestehende Bestandverträge vor Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. (T3); Beis wie T1 TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2236/96s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-04-11 6 Ob 2061/96y nur T3 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2146/96h Beis wie T1; Beisatz: Hat der Veräußerer den Besitz und die Verwaltung des Hauses an den Erwerber übertragen, dann steht diesem als redlichem Besitzer der Anspruch auf die Früchte der Sache zu. Die Übertragung des Besitzes an der Liegenschaft an den Erwerber schon vor dessen Eintragung im Grundbuch umfasst mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Abtretung der Bestandzinsforderung durch den Veräußerer an den Erwerber. Ein solches Verhalten des Veräußerers bringt aber auch zum Ausdruck, dass er an der Geltendmachung von Rechten, die ihm aufgrund seiner Stellung als Vermieter zustehen, und damit auch an der Geltendmachung von Gestaltungsrechten kein Interesse mehr hat; es kann daher nur dahin verstanden werden, dass er schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten hat. Eine Vertragsübernahme, der der Mieter zustimmen müsste, ist damit nicht verbunden. (T4) TE OGH 1997-09-30 5 Ob 418/97z Vgl auch TE OGH 2000-11-28 5 Ob 289/00m Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die erfolgte Übertragung des Besitzes muss im Verfahren konkret dargelegt werden. (T5) TE OGH 2001-04-24 5 Ob 90/01y Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dass ein Bestandnehmer sowohl den Veräußerer als auch den Erwerber auf Erfüllung bestandvertraglicher Pflichten in Anspruch nehmen kann, gilt nur für den Fall, dass noch keine bücherliche Eigentumseinverleibung des Erwerbers stattgefunden hat, und die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Abtretung der bestandvertraglichen Pflichten fehlt. (T6) TE OGH 2002-01-29 1 Ob 317/01a Auch; Beisatz: Bei Übergabe von Besitz und Nutznießung an den Erwerber einer Liegenschaft ist schon vor Eintragung im Grundbuch die schlüssige Übertragung der gesamten Rechte des bisherigen Liegenschaftseigentümers als Vermieter anzunehmen. (T7) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 102/04t nur T3; Veröff: SZ 2004/167 TE OGH 2013-02-14 5 Ob 174/12t Vgl; Beisatz: Hauptmietzins für die Zeit vor Veräußerung steht in aller Regel dem Veräußerer zu. (T8) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 168/13g Vgl TE OGH 2015-04-23 1 Ob 50/15g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-12-16 7 Ob 205/15w nur T2 TE OGH 2020-12-21 1 Ob 141/20x Auch; nur T3 TE OGH 2021-11-25 5 Ob 80/21g Vgl; nur T3; nur Beis wie T8 TE OGH 2022-05-18 1 Ob 130/21f nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2024-11-19 4 Ob 53/24h vgl; nur T1; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021129

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.