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OGH Rechtssatz RS0021208 (1Ob620/93 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021208 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl1Ob620/93; 1Ob512/93; 1Ob344/99s; 5Ob90/01y; 5Ob102/01p; 6Ob66/05g; 2Ob228/06b; 10Ob26/08h; 4Ob83/15g; 7Ob34/19d; 4Ob45/24g; 7Ob120/25k NormABGB §1120 Aa Rechtssatz§ 1120 ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor, sofern ihm diesen deren (bisheriger) Eigentümer veräußert und bereits übergeben hat.Paragraph 1120, ABGB sieht - bei Rechtsbesitz des Bestandnehmers und Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor, sofern ihm diesen deren (bisheriger) Eigentümer veräußert und bereits übergeben hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-17 1 Ob 620/93 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 512/93 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 344/99s Veröff: SZ 73/102 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 90/01y nur: § 1120 ABGB sieht - bei Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor. (T1)nur: Paragraph 1120, ABGB sieht - bei Einzelrechtsnachfolge auf der Bestandgeberseite - eine vom Willen der Beteiligten unabhängige, kraft Gesetzes wirksam werdende Übernahme des Bestandvertrages durch den Erwerber des Bestandgegenstands vor. (T1) Beisatz: § 1120 ABGB und als dessen besondere Ausformung § 2 Abs 1 MRG. (T2)Beisatz: Paragraph 1120, ABGB und als dessen besondere Ausformung Paragraph 2, Absatz eins, MRG. (T2) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 102/01p Vgl auch; nur T1 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 66/05g Auch; nur T1 TE OGH 2007-02-22 2 Ob 228/06b Auch TE OGH 2008-09-23 10 Ob 26/08h Auch; nur T1 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 83/15g TE OGH 2019-04-24 7 Ob 34/19d Auch; Beisatz: Hier: Hälfteeigentümer wird Alleineigentümer. (T3) TE OGH 2025-03-18 4 Ob 45/24g TE OGH 2025-08-07 7 Ob 120/25k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021208

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.