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OGH Rechtssatz RS0041924 (8Ob591/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041924 Entscheidungsdatum18.11.1993 Geschäftszahl8Ob591/93; 4Ob135/03m; 1Ob266/06h; 10Ob18/18x NormZPO §461 Abs2 RechtssatzWird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich.Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des Paragraph 461, Absatz 2, Satz 1 ZPO nicht erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-18 8 Ob 591/93 TE OGH 2003-06-24 4 Ob 135/03m Auch; Beisatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. (T1) TE OGH 2006-12-19 1 Ob 266/06h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-03-14 10 Ob 18/18x Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei Zustellung eines in gekürzter Form ausgefertigten Urteils entgegen § 417a ZPO innerhalb noch offener Frist zur Berufungsanmeldung. (T2)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei Zustellung eines in gekürzter Form ausgefertigten Urteils entgegen Paragraph 417 a, ZPO innerhalb noch offener Frist zur Berufungsanmeldung. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041924

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