G "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung.Gemäß
Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. Nur die Ablehnung der Selbstwahl eines Vertreters mangels Fähigkeit des Betroffenen zur wirksamen Bevollmächtigung eines solchen bedarf der ausdrücklichen diesbezüglichen Beschlussfassung. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-18 8 Ob 628/93 TE OGH 2000-04-04 10 Ob 60/00x nur: Gemäß
G "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1)nur: Gemäß
Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. (T1) TE OGH 2012-08-01 1 Ob 97/12i Vgl aber; nur: Gemäß
G "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu § 119 Satz 3 AußStrG 2005. (T3)Vgl aber; nur: Gemäß
Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG "erlischt" die Vertretungsmacht des vom Gericht bestellten Verfahrenssachwalters allein schon dadurch, dass der Betroffene dem Gericht die Bevollmächtigung eines selbst gewählten Vertreters mitteilt. Nach der klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers bedarf es insoweit keiner weiteren Beschlussfassung des Gerichtes. (T2); Beisatz: Siehe nunmehr RS0128198 zu Paragraph 119, Satz 3 AußStrG 2005. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012240
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.