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{'item': ['15Os44/93', '12Os151/08k', '15Os31/12s', '14Os107/12k', '14Os33/18m', '11Os131/19b', '13Os41/20h', '14Os122/20b', '15Os74/21b (15Os75/21z)'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053667 Entscheidungsdatum18.11.1993 Geschäftszahl15Os44/93; 12Os151/08k; 15Os31/12s; 14Os107/12k; 14Os33/18m; 11Os131/19b; 13Os41/20h; 14Os122/20b; 15Os74/21b (15Os75/21z) NormB-VG Art90 Abs1; MRK Art6 Abs1 II7; StPO §229; StPO §281 Abs3 RechtssatzDas Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Art 90 Abs 1 B-VG und des Art 6 Abs 1 MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des § 229 StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 229 StPO zu rechtfertigen.Das Verfahren vor den Strafgerichten ist - wie es auch dem Verfassungsgebot des Artikel 90, Absatz eins, B-VG und des Artikel 6, Absatz eins, MRK entspricht - grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt demnach nur dann in Frage, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 229, StPO unzweifelhaft gegeben ist. Die durch keinerlei konkretes Vorbringen untermauerte hypothetische Möglichkeit, einem Zeugen könnten wegen seiner Aussage Repressalien drohen, vermag den Ausschluss der Öffentlichkeit weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, des Paragraph 229, StPO zu rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-18 15 Os 44/93 TE OGH 2009-01-15 12 Os 151/08k Beisatz: Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (§ 228 Abs 1 StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG). (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 229 Abs1 StPO) muss ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. (T2); Beisatz: Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des § 229 Abs1 StPO konkret indiziert ist. (T3)Beisatz: Der Grundsatz der (Volks-)Öffentlichkeit ist im Strafprozess von zentraler Bedeutung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass seine Verletzung mit Nichtigkeit bedroht (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) und dass er überdies verfassungsrechtlich garantiert ist (Artikel 6, Absatz eins, MRK, Artikel 90, Absatz eins, B-VG). (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit (Paragraph 229, Abs1 StPO) muss ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden. (T2); Beisatz: Ein darauf gerichteter Antrag hat somit jedenfalls ein Vorbringen zu enthalten, nach dem einer der Ausnahmetatbestände des Paragraph 229, Abs1 StPO konkret indiziert ist. (T3) TE OGH 2012-06-27 15 Os 31/12s Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-03-05 14 Os 107/12k Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß pauschale Hinweis auf weitere an den Angeklagten zu richtende Fragen und dessen Wunsch nach Vermeidung darauf bezogener Presseberichte lässt nicht erkennen, inwieweit in § 229 Abs 1 Z 2 StPO aufgezählte schutzwürdige, das Verfassungsgebot (Art 6 Abs 1 MRK, Art 90 Abs 1 B-VG) einer öffentlich durchzuführenden Verhandlung überwiegende Interessen des Rechtsmittelwerbers berührt gewesen wären und solcherart der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten gewesen wäre, um ein die Verteidigung sicherndes, faires Verfahren zu gewährleisten. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Der bloß pauschale Hinweis auf weitere an den Angeklagten zu richtende Fragen und dessen Wunsch nach Vermeidung darauf bezogener Presseberichte lässt nicht erkennen, inwieweit in Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 2, StPO aufgezählte schutzwürdige, das Verfassungsgebot (Artikel 6, Absatz eins, MRK, Artikel 90, Absatz eins, B-VG) einer öffentlich durchzuführenden Verhandlung überwiegende Interessen des Rechtsmittelwerbers berührt gewesen wären und solcherart der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten gewesen wäre, um ein die Verteidigung sicherndes, faires Verfahren zu gewährleisten. (T4) Beisatz: Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet, sodass (noch immer) nicht erkennbar ist, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluss der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist auch der behauptete nachteilige Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen. (T5)Beisatz: Im Übrigen hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung leugnend verantwortet, sodass (noch immer) nicht erkennbar ist, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluss der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist auch der behauptete nachteilige Einfluss auf die Entscheidung im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, StPO auszuschließen. (T5) TE OGH 2018-05-29 14 Os 33/18m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2019-12-10 11 Os 131/19b Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2020-06-17 13 Os 41/20h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-12-15 14 Os 122/20b Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 74/21b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053667

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.