OGH Rechtssatz RS0013488 (5Ob563/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013488 Entscheidungsdatum09.07.2024 Geschäftszahl5Ob563/93; 5Ob324/00h; 5Ob27/14b; 10Ob14/24t NormABGB §480 ABGB §1463 ABGB §1500 RechtssatzAuch wenn das bloße Berühmen des angeblichen Dienstbarkeitsberechtigten den guten Glauben nicht zu zerstören vermag, so löst es doch die Pflicht des Erwerbers der vermeintlich unbelasteten Sache aus, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Behauptung zutrifft. Diese Nachforschungspflicht hält sich zwar im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe, läßt sich aber nicht darauf beschränken, daß der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft nur offenkundige, also durch besondere Anlagen in die Augen fallende Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen müßte.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-23 5 Ob 563/93 Veröff: SZ 66/152 TE OGH 2001-05-15 5 Ob 324/00h Auch; nur: Die Nachforschungspflicht hält sich im Rahmen eines zumutbaren Aufwandes an Zeit und Mühe. (T1) TE OGH 2014-09-04 5 Ob 27/14b TE OGH 2024-07-09 10 Ob 14/24t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013488