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{'item': '10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS183/02p; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS125/17f; 10ObS

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085536 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl10ObS228/93; 10ObS84/94; 10ObS180/99i; 10ObS209/00h; 10ObS144/00z; 10ObS183/02p; 10ObS44/10h; 10ObS59/16y; 10ObS100/16b; 10ObS125/17f; 10ObS131/20t; 10ObS23/21m; 10ObS85/22f; 10ObS95/23b; 10ObS137/23d; 10ObS66/25s NormASVG §252 Abs2 Z2 ASVG §252 Abs3 ASVG §260 BSVG §119 Abs2 Z2 GSVG §128 Abs2 Z2 GSVG §133 Abs1 GSVG §138 ASVG §252 Abs2 Z3 RechtssatzErwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich ist, ist nicht erwerbsunfähig).Erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich ist, ist nicht erwerbsunfähig). EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-23 10 ObS 228/93 TE OGH 1994-04-26 10 ObS 84/94 Beisatz: Hiefür sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht. (T1) TE OGH 1999-10-05 10 ObS 180/99i Vgl auch; nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T2); Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Die praktische Blindheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4)Vgl auch; nur: Erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T2); Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Die praktische Blindheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4) TE OGH 2000-07-25 10 ObS 209/00h Vgl auch TE OGH 2000-12-05 10 ObS 144/00z Auch; nur T2 TE OGH 2002-06-18 10 ObS 183/02p Vgl auch; Beisatz: Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T5); Beisatz: Hier: § 133 Abs 1 GSVG. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T5); Beisatz: Hier: Paragraph 133, Absatz eins, GSVG. (T6) TE OGH 2010-04-13 10 ObS 44/10h Auch; Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T7)Auch; Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung vergleiche Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T7) TE OGH 2016-06-28 10 ObS 59/16y Auch; Beis wie T1; nur T2; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T8) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 100/16b Auch; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2017-10-10 10 ObS 125/17f Auch TE OGH 2021-01-19 10 ObS 131/20t nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG ist, wer in folge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T9)nur: Erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG ist, wer in folge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T9) TE OGH 2021-05-19 10 ObS 23/21m nur T2 TE OGH 2022-11-22 10 ObS 85/22f Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T10)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd Paragraph 252, Absatz 3, ASVG vor. (T10) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 95/23b vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist erwerbsunfähig im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T11)vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T11) Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12) Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13) TE OGH 2024-02-13 10 ObS 137/23d nur T9 TE OGH 2025-07-10 10 ObS 66/25s vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085536

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