RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013253 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl10ObS243/93; 2Ob2289/96y; 6Ob155/01i; 10ObS32/02g; 8ObA106/02z; 6Ob43/08d; 2Ob205/09z; 3Ob190/11d; 6Ob250/11z; 10ObS117/12x; 8ObA2/13x; 2Ob223/14d; 10Ob27/23b; 5Ob33/23y; 7ob40/24v; 10ObS12/25z; 9Ob92/25g; 1Ob131/25h; 1Ob116/25b; 1Ob115/25f; 1Ob117/25z NormABGB §2 ASVG §40 ASVG §298 BSVG §18 BSVG §146 RechtssatzJedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht führt aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise erlangt hätte werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-23 10 ObS 243/93 Veröff: EvBl 1994/140 S 698 TE OGH 1997-09-04 2 Ob 2289/96y Auch TE OGH 2002-03-14 6 Ob 155/01i TE OGH 2002-05-28 10 ObS 32/02g Auch; nur: Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. (T1) TE OGH 2002-05-16 8 ObA 106/02z Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Mitteilungsobliegenheit nach § 10 Abs 2 MuttSchG insbesondere im Hinblick auf die in § 17 MuttSchG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage des MuttSchG im Betrieb - insoweit wurde ein Verstoß nicht behauptet - und die verschiedenen - auch telefonischen - Beratungsmöglichkeiten zumutbar. (T2); Veröff: SZ 2002/68Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis der Mitteilungsobliegenheit nach Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG insbesondere im Hinblick auf die in Paragraph 17, MuttSchG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auflage des MuttSchG im Betrieb - insoweit wurde ein Verstoß nicht behauptet - und die verschiedenen - auch telefonischen - Beratungsmöglichkeiten zumutbar. (T2); Veröff: SZ 2002/68 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des § 78 UrhG. (T3); Beisatz: Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG. (T3); Beisatz: Rechtsunkenntnis und der gleichzuhaltende Rechtsirrtum sind aber nur dann nicht vorwerfbar, wenn die (richtige) Rechtslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. (T4) TE OGH 2010-01-28 2 Ob 205/09z TE OGH 2011-12-14 3 Ob 190/11d Vgl auch; nur T1 TE OGH 2012-03-15 6 Ob 250/11z Vgl; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T5)Vgl; Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Artikel 12, EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T5) TE OGH 2012-10-02 10 ObS 117/12x Auch TE OGH 2013-03-04 8 ObA 2/13x nur T1 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch; nur T1 TE OGH 2023-09-28 10 Ob 27/23b Beisatz: Hier zur Frage, ob die KFZ-Herstellerin in Hinblick auf die Zulässigkeit einer im KFZ verbauten, verbotenen Abschalteinrichtung iSd Art 5 der VO 715/2007/EG überhaupt die Kenntnis der (richtigen) Rechtslage bei Anwendung gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise erlangen hätte können. (T6)Beisatz: Hier zur Frage, ob die KFZ-Herstellerin in Hinblick auf die Zulässigkeit einer im KFZ verbauten, verbotenen Abschalteinrichtung iSd Artikel 5, der VO 715/2007/EG überhaupt die Kenntnis der (richtigen) Rechtslage bei Anwendung gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise erlangen hätte können. (T6) Beisatz: Unterlag die KFZ-Herstellerin einem Rechtsirrtum und hätte auch bei hypothetischer Einholung einer behördlichen Entscheidung unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung des maßgeblichen Sachverhalts die Behörde die unrichtige Rechtsansicht geteilt, würde kein Verschulden vorliegen. (T7) TE OGH 2024-02-05 5 Ob 33/23y TE OGH 2024-05-22 7 ob 40/24v TE OGH 2025-03-18 10 ObS 12/25z Beisatz: Hier: Kenntnis der Meldepflicht nach § 104a f GSVG (T8)Beisatz: Hier: Kenntnis der Meldepflicht nach Paragraph 104 a, f GSVG (T8) TE OGH 2025-08-26 9 Ob 92/25g vgl aber; Beisatz wie T6vergleiche aber; Beisatz wie T6 Beisatz wie T7: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 iVm Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T9)Beisatz wie T7: Ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des Verbots einer Abschalteinrichtung gemäß Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 10, VO 715/2007/EG kann angesichts der Entscheidung des EuGH vom 1.8.2025, C-666/23, CM, DS gegen Volkswagen AG, nicht geltend gemacht werden ("Diesel-Abgasskandal"). (T9) TE OGH 2025-11-11 1 Ob 131/25h vgl aber; Beisatz wie T9vergleiche aber; Beisatz wie T9 Anm: Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7Anmerkung, Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 116/25b vgl aber; Beisatz wie T9vergleiche aber; Beisatz wie T9 Anm: Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7Anmerkung, Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 115/25f vgl aber; Beisatz wie T9vergleiche aber; Beisatz wie T9 Anm: Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7Anmerkung, Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 117/25z vgl aber; Beisatz wie T9vergleiche aber; Beisatz wie T9 Anm: Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7Anmerkung, Abweichend zu T6; Gegenteilig zu T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013253
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.