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{'item': ['9ObA180/93', '9ObA95/94', '9ObA15/96', '8ObS2049/96y', '8ObA2186/96w', '8ObA2255/96t', '9ObA61/97d', '9ObA88/98a', '8ObS162/98a', '9ObA21/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0014455 Entscheidungsdatum24.11.1993 Geschäftszahl9ObA180/93; 9ObA95/94; 9ObA15/96; 8ObS2049/96y; 8ObA2186/96w; 8ObA2255/96t; 9ObA61/97d; 9ObA88/98a; 8ObS162/98a; 9ObA21/99z; 9ObA248/99g; 8ObS49/00i; 8ObA317/99x; 9ObA67/00v; 8ObA114/04d; 9ObA19/08x; 9ObA43/09b; 9ObA71/11y; 8ObA54/11s; 9ObA120/13g; 9ObA12/14a; 9ObA128/16p NormABGB §863 GI; ABGB §1151 IF RechtssatzDer Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-24 9 ObA 180/93 Veröff: DRdA 1994,402 (Kürner) = ecolex 1994,244 TE OGH 1994-06-08 9 ObA 95/94 Beisatz: § 48 ASGG. (T1)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T1) TE OGH 1996-03-27 9 ObA 15/96 nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, dass der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. (T2) Beisatz: Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet. (T3) TE OGH 1996-08-29 8 ObS 2049/96y Veröff: SZ 69/195 TE OGH 1996-12-12 8 ObA 2186/96w Veröff: SZ 69/276 TE OGH 1997-01-30 8 ObA 2255/96t TE OGH 1997-03-05 9 ObA 61/97d Vgl auch TE OGH 1998-04-01 9 ObA 88/98a nur T2 TE OGH 1998-12-10 8 ObS 162/98a Vgl auch; nur: Der Arbeitgeber als Pendant zum Arbeitnehmer ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. (T4) Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T5) Veröff: SZ 71/208 TE OGH 1999-03-17 9 ObA 21/99z Auch; Beisatz: Hier: Die nicht vertretungsbefugte Kommanditistin wird mangels Offenlegung des Gegenteils bei der Wahrnehmung von wesentlichen Arbeitgeberfunktionen aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zur Arbeitgeberin. (T6) TE OGH 1999-12-15 9 ObA 248/99g Beis wie T3 TE OGH 2000-02-24 8 ObS 49/00i Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2000-05-11 8 ObA 317/99x nur T2 TE OGH 2000-06-28 9 ObA 67/00v Auch; Beisatz: Der Konzern besitzt keine Arbeitgebereigenschaft. Die Rechtsordnung hält keine Normen bereit, die es dem Unternehmensverbund ermöglichen, als solcher Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Werden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Unternehmen eines Konzerns tätig, lässt sich mitunter nur schwer ermitteln, wer Arbeitgeber ist, wobei dem Vertrauensschutz maßgebliche Bedeutung zukommt. (T7) Beisatz: Hier: Konzern. (T8) TE OGH 2004-11-11 8 ObA 114/04d nur: Bei der Lösung eines konkreten Falls ist gemäß der für Verträge geltenden Vertrauenstheorie zu prüfen, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für eine bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist. Nehmen mehrere Personen (auch juristische Personen) Arbeitgeberfunktionen wahr, ist aus der Wahrnehmung von Einzelpflichten nach den Grundsätzen eines beweglichen Systems auf die mögliche Arbeitgeberstellung im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu schließen. (T9) Beisatz: Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)Beisatz: Die Frage, welche mehrerer Gesellschaften eines Konzerns als Arbeitgeber zu betrachten ist, ist naturgemäß eine solche, die nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles gelöst werden kann. Sie stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T10) Beisatz: Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch den für den gesamten Konzernbereich zuständigen Personalleiter unter Nennung der beklagten Gesellschaft ist die Arbeitgeber-Eigenschaft der beklagten Gesellschaft zu bejahen. (T11) TE OGH 2009-06-02 9 ObA 19/08x Vgl; Beisatz: Hier: „Sur-Place"-Kraft (Assistent eines Handelsdelegierten). (T12) TE OGH 2009-06-02 9 ObA 43/09b Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitgeber ist im Arbeitsrecht nicht gesetzlich definiert. Er ist aber das Pendant zum Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist also der Vertragspartner des Arbeitnehmers beim Arbeitsvertrag und damit derjenige, der vom anderen Arbeit in persönlicher Abhängigkeit aus eigenem Recht fordern kann. Bei juristischen Personen ist diese allein Arbeitgeber und nicht etwa ein Organmitglied. (T13) TE OGH 2011-06-28 9 ObA 71/11y Vgl auch TE OGH 2011-08-30 8 ObA 54/11s Vgl; nur T2; Veröff: SZ 2011/110 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 120/13g Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. (T14)Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung, wer als Arbeitgeber anzusehen ist, ist im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen. (T14) TE OGH 2014-04-29 9 ObA 12/14a Beis wie T14 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 128/16p Auch; Beis wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014455

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.