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{'item': '13Os129/93; 12Os39/94; 13Os61/94; 11Os81/94; 13Os99/95; 14Os130/96; 15Os63/97; 13Os133/00; 14Os25/10y (14Os29/10m); 13Os79/14p; 14Os123/14s;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061004 Entscheidungsdatum02.08.2023 Geschäftszahl13Os129/93; 12Os39/94; 13Os61/94; 11Os81/94; 13Os99/95; 14Os130/96; 15Os63/97; 13Os133/00; 14Os25/10y (14Os29/10m); 13Os79/14p; 14Os123/14s; 11Os14/15s (11Os15/15p); 11Os34/15g (11Os40/15i); 13Os39/15g; 13Os59/15y; 13Os68/15x; 12Os98/15a; 11Os51/16h; 12Os90/16a; 12Os94/16i; 11Os76/16k; 13Os78/16v; 13Os77/16x; 13Os96/16s; 14Os41/17m; 12Os149/17d (12Os150/17a); 12Os158/17b; 13Os47/18p (13Os51/18a); 11Os104/19g; 15Os39/20d; 12Os6/22g; 13Os72/23x NormGRBG §1 Abs1 PersFrSchG Art2 Abs1 Z2 PersFrSchG §4 Abs1 StPO §176 Abs1 RechtssatzAus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlaß für das unterlaufene Mißverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung.Aus Paragraph eins, Absatz eins, GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Sämtliche richterlichen Verfügungen bezogen sich im vorliegenden Fall auf die Erlassung und Durchführung eines Hausdurchsuchungsbefehles (infolge eines Leseirrtums auch auf die Verhinderung der Erlassung eines Haftbefehles). Die Festnahme des Beschwerdeführers wurde somit nicht durch eine richterliche Verfügung verursacht, sondern erfolgte auf Grund eines von einem Richter nicht unterfertigten Entwurfes für einen Haftbefehl. Die Belassung dieses Entwurfes im Akt (samt anhängendem Formular für die Ausschreibung zur Festnahme) war zwar Anlaß für das unterlaufene Mißverständnis, bildete jedoch keine richterliche Anordnung. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-24 13 Os 129/93 TE OGH 1994-03-24 12 Os 39/94 Vgl auch; nur: Aus § 1 Abs 1 GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. (T1)Vgl auch; nur: Aus Paragraph eins, Absatz eins, GRBG folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Hoheitsakt - wie Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft, darüber hinaus jede andere Art der gerichtlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, wie vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung - sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. (T1) TE OGH 1994-05-11 13 Os 61/94 nur T1; Beisatz: Die Zurückweisung einer infolge zwischenzeitiger Enthaftung gegenstandslos gewordenen Haftbeschwerde kann daher nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein. (T2) Veröff: EvBl 1994/131 S 632 TE OGH 1994-06-22 11 Os 81/94 Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Entscheidung des OLG gemäß § 179 Abs 6 StPO kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden. (T3)Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Entscheidung des OLG gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpft werden. (T3) TE OGH 1995-07-25 13 Os 99/95 nur T1 TE OGH 1996-09-03 14 Os 130/96 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mängel der Ausführung eines richterlichen Auftrages durch Verwaltungsorgane können nur dann zum Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde gemacht werden, wenn der richterliche Auftrag selbst (dafür kausale) Fehler aufweist. (T4) TE OGH 1997-05-15 15 Os 63/97 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-11-29 13 Os 133/00 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-03-16 14 Os 25/10y Vgl; Beisatz: Den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über diese. (T5) TE OGH 2014-08-26 13 Os 79/14p Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T6)Vgl; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Einer bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierten Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, fehlt es dagegen an funktionaler Grundrechtsrelevanz. (T6) TE OGH 2015-03-13 11 Os 14/15s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-04-08 11 Os 34/15g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-05-08 13 Os 39/15g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-06-17 13 Os 59/15y Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-06-30 13 Os 68/15x Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-19 12 Os 98/15a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-05-24 11 Os 51/16h Auch; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte - mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene - Verhängung einer Freiheitsstrafe als Beugemittel (§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2, Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), sondern die unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T7)Auch; Beisatz: Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte - mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene - Verhängung einer Freiheitsstrafe als Beugemittel (Paragraph 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2,, Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen kein Instanzenzug offen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), sondern die unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T7) TE OGH 2016-08-18 12 Os 90/16a Beis wie T5 TE OGH 2016-08-18 12 Os 94/16i Beis wie T5 TE OGH 2016-08-18 11 Os 76/16k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-07-25 13 Os 78/16v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-07-25 13 Os 77/16x Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-09-06 13 Os 96/16s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-05-23 14 Os 41/17m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2017-12-19 12 Os 149/17d Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-01-18 12 Os 158/17b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-05-09 13 Os 47/18p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-08-02 11 Os 104/19g nur T5 TE OGH 2020-04-27 15 Os 39/20d Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-02-03 12 Os 6/22g Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-08-02 13 Os 72/23x vgl; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.