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{'item': '15Os95/93; 11Os80/99; 13Os165/03; 12Os9/04; 11Os3/14x; 11Os55/18z; 15Os74/21b (15Os75/21z); 11Os79/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094486 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl15Os95/93; 11Os80/99; 13Os165/03; 12Os9/04; 11Os3/14x; 11Os55/18z; 15Os74/21b (15Os75/21z); 11Os79/25i NormStGB §133 D3 RechtssatzEin die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 133 RN 25). Forderungen, deren Bestehen oder deren Fälligkeit fraglich oder deren sofortige Einbringlichkeit nicht gewährleistet ist, wie dies auf die vom Angeklagten ins Treffen geführten Architektenhonorare aus künftigen anderweitigen Leistungen zutrifft, entsprechen diesen Anforderungen nicht (Leukauf-Steininger aaO).Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 133, RN 25). Forderungen, deren Bestehen oder deren Fälligkeit fraglich oder deren sofortige Einbringlichkeit nicht gewährleistet ist, wie dies auf die vom Angeklagten ins Treffen geführten Architektenhonorare aus künftigen anderweitigen Leistungen zutrifft, entsprechen diesen Anforderungen nicht (Leukauf-Steininger aaO). EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-25 15 Os 95/93 TE OGH 1999-12-14 11 Os 80/99 Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. Diese liegt nur vor, wenn der Täter zur Tatzeit über Mittel verfügt, die ihm den sofortigen oder doch binnen kurzen durchführbaren Ersatz des gesamten Wertes des veruntreuten Gutes in voller Höhe ermöglichen. Dies ist bei Ratenzahlungen, die nicht auf die präsente Abdeckung des Wertes der betreffenden Baumaschine berechnet waren, jedoch nicht der Fall. (T1) TE OGH 2003-12-17 13 Os 165/03 Vgl TE OGH 2004-03-11 12 Os 9/04 Auch; nur: Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann. (T2) TE OGH 2014-02-11 11 Os 3/14x Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. (T3) TE OGH 2018-08-28 11 Os 55/18z Auch TE OGH 2021-09-15 15 Os 74/21b Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2026-03-25 11 Os 79/25i vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094486

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.