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15Os95/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.11.1993 Geschäftszahl15Os95/93 NormStGB §167;

RechtssatzEine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) oder private Schuldübernahme (§ 1405 ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (§ 1406 Abs 2 ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) oder private Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (Paragraph 1406, Absatz 2, ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/11/25 15 Os 95/93 RechtssatznummerRS0095181

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.