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{'item': '8Ob605/93; 4Ob556/94; 9Ob507/95; 1Ob590/95; 1Ob2233/96f; 10Ob83/00d; 3Ob4/03i; 5Ob48/04a; 1Ob229/04i; 3Ob257/05y; 6Ob184/06m; 4Ob155/06g; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013458 Entscheidungsdatum28.10.2025 Geschäftszahl8Ob605/93; 4Ob556/94; 9Ob507/95; 1Ob590/95; 1Ob2233/96f; 10Ob83/00d; 3Ob4/03i; 5Ob48/04a; 1Ob229/04i; 3Ob257/05y; 6Ob184/06m; 4Ob155/06g; 4Ob53/06g; 6Ob200/07s; 3Ob122/08z; 6Ob35/09d; 7Ob163/09k; 1Ob160/09z; 2Ob82/12s; 9Ob72/15a; 4Ob4/17t; 10Ob105/18s; 5Ob187/23w; 3Ob163/25d NormABGB §140 Ba EO §291b RechtssatzDer für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen.Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (Paragraph 291 b, EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291 b, EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-30 8 Ob 605/93 TE OGH 1994-10-04 4 Ob 556/94 Auch; Veröff: SZ 67/162 TE OGH 1995-02-22 9 Ob 507/95 Auch; nur: Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach § 291b EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. (T1)Auch; nur: Bei Nichtzulangen des nach Abzug des nach Paragraph 291 b, EO verbleibenden Existenzminimums für die Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche müssen sich nicht nur alle Unterhaltsberechtigten einen anteiligen Abzug gefallen lassen, sondern haben sich der Unterhaltsschuldner und die Unterhaltsberechtigten den Fehlbetrag angemessen zu teilen. (T1) Beisatz: Auch bei Sonderbedarfsansprüchen. (T2) Veröff: SZ 68/38 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 590/95 Auch TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f Auch TE OGH 2000-04-18 10 Ob 83/00d Auch; nur: Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (§ 291b EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T3)Auch; nur: Der für Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen zu belassende Mindestbetrag lässt sich nunmehr direkt aus dem Gesetz (Paragraph 291 b, EO) ermitteln. Das heißt aber nicht, dass er in jedem Fall eine äußerste starre Untergrenze bildet. Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T3) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 4/03i TE OGH 2004-05-11 5 Ob 48/04a TE OGH 2005-02-22 1 Ob 229/04i Auch TE OGH 2005-11-24 3 Ob 257/05y Vgl auch; nur: Eine genaue Berechnung scheidet jedoch aus, es ist vielmehr im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. (T4) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 184/06m Auch TE OGH 2006-09-28 4 Ob 155/06g Auch; nur T3 TE OGH 2006-09-28 4 Ob 53/06g Vgl auch TE OGH 2007-09-13 6 Ob 200/07s Vgl auch; nur T4 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 122/08z TE OGH 2009-03-26 6 Ob 35/09d nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 163/09k Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2010-05-05 1 Ob 160/09z Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2010/48 TE OGH 2013-02-21 2 Ob 82/12s Auch; nur T3 TE OGH 2015-12-21 9 Ob 72/15a Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2017-05-30 4 Ob 4/17t Auch TE OGH 2018-12-19 10 Ob 105/18s Vgl auch; nur T4 TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w TE OGH 2025-10-28 3 Ob 163/25d Beisatz wie T2; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013458

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.