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14Os169/93

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095025 Entscheidungsdatum30.11.1993 Geschäftszahl14Os169/93; 15Os133/03; 11Os91/11h; 11Os105/12v; 15Os109/13p; 11Os171/13a; 15Os31/14v; 15Os68/17i; 14Os104/21g; 12Os34/22z; 13Os121/22a NormStGB §201 RechtssatzZu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage § 201 RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden.Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration (EvBl 1990/32 = RZ 1990/95, Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 201, RN 9). Entscheidend ist, daß die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind (EvBl 1992/180 = JBl 1992,729). Davon kann bei einem Reiben des (erigierten) Gliedes an den Oberschenkeln des Opfers und beim Samenerguß auf dessen Gesicht und Brust nach allgemeinem Verständnis noch nicht gesprochen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1993-11-30 14 Os 169/93 TE OGH 2003-12-04 15 Os 133/03 Auch; nur: Zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zählt grundsätzlich jede auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete Form einer oralen, vaginalen oder analen Penetration. Entscheidend ist, dass die geschlechtlichen Handlungen des Täters nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen mit einem Beischlaf vergleichbar sind. (T1) Beisatz: Orale Penetration (Lecken an der Scheide - Ablecken im Genitalbereich). (T2) TE OGH 2011-08-25 11 Os 91/11h Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd §§ 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3)Vgl; Beisatz: Weder der Beischlaf noch eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung iSd Paragraphen 201 und 206 StGB setzen ein Eindringen des Penis in das Opfer voraus. (T3) Beisatz: Hier: In‑den‑Mund‑Nehmen des Gliedes des (unmündigen) Opfers. (T4) TE OGH 2012-10-09 11 Os 105/12v Auch; Beisatz: Verneint bei Einführen eines Fingers in den Anus. (T5) (Anm: Beisatz irrig; betrifft lt. Entscheidung das Lecken von Scheide und Klitoris mit der Zunge.)Auch; Beisatz: Verneint bei Einführen eines Fingers in den Anus. (T5) Anmerkung, Beisatz irrig; betrifft lt. Entscheidung das Lecken von Scheide und Klitoris mit der Zunge.) TE OGH 2013-10-02 15 Os 109/13p Auch; Beisatz: Das Ansetzen der Zunge entspricht nur dann einem tatbestandsmäßigen Unternehmen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn das Berühren des äußeren Geschlechtsteils mit dem geforderten Penetrationsvorsatz verbunden ist. Das festgestellte Lecken an der nackten Scheide lässt das für eine Gleichstellung mit einem Geschlechtsverkehr wesentliche Element der Penetration nicht erkennen. (T6) TE OGH 2014-02-11 11 Os 171/13a Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach § 206 StGB zu beurteilen. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Masturbationsbewegungen am Penis des Tatopfers sind nicht nach Paragraph 206, StGB zu beurteilen. (T7) TE OGH 2014-04-23 15 Os 31/14v Auch; Beisatz: Hier: Einführen des Fingers in die und mehrmaliges Hin‑ und Herbewegen desselben in der Scheide des Tatopfers. (T8) TE OGH 2017-08-23 15 Os 68/17i Auch TE OGH 2021-12-16 14 Os 104/21g Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2022-06-02 12 Os 34/22z Vgl TE OGH 2023-01-18 13 Os 121/22a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095025

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