2Ob584/93
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1993 Geschäftszahl2Ob584/93 NormZPO §57;
RechtssatzDer Beklagte hat im Falle eines Antrages nach § 58 ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.Der Beklagte hat im Falle eines Antrages nach Paragraph 58, ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1993/12/09 2 Ob 584/93 RechtssatznummerRS0036156