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Europaius

2Ob584/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.12.1993 Geschäftszahl2Ob584/93 NormZPO §57;

RechtssatzDer Beklagte hat im Falle eines Antrages nach § 58 ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.Der Beklagte hat im Falle eines Antrages nach Paragraph 58, ZPO zu behaupten und - falls die Entscheidung von strittigen Tatumständen abhängt - zu bescheinigen, daß die Voraussetzung, unter welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war, weggefallen ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1993/12/09 2 Ob 584/93 RechtssatznummerRS0036156

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.