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OGH Rechtssatz RS0052593 (2Ob586/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052593 Entscheidungsdatum09.12.1993 Geschäftszahl2Ob586/93; 6Ob556/94; 4Ob532/94; 2Ob31/07h; 6Ob60/10g; 1Ob17/15d NormAGBKr §38 Abs1 RechtssatzFührt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. Dass die Abrechnung des Preises über ein Verrechnungskonto erfolgte und der Kunde keinen Auftrag zur Führung eines derartigen Kontos erteilte, vermag an seiner Zahlungspflicht nichts zu ändern.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-09 2 Ob 586/93 Veröff: ÖBA 1994,484 TE OGH 1994-06-09 6 Ob 556/94 Vgl TE OGH 1994-06-14 4 Ob 532/94 Auch TE OGH 2008-03-27 2 Ob 31/07h Auch; nur: Führt die Bank ein Effektgeschäft über Auftrag des Kunden durch Selbsteintritt aus, dann hat der Kunde, auch wenn er zunächst anonym geblieben ist, den Preis der Wertpapiere zu bezahlen. (T1); Beisatz: Die der Bank gegen den Kunden zustehende Forderung auf Zahlung des Preises der angeschafften Wertpapiere ist als Kaufpreisforderung zu behandeln. (T2) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 60/10g Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ‑ Vornahme des Selbsteintritts ‑ zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (§ 400 Abs 1 UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4)Auch; Beisatz: Mangels Mitwirkung eines Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses durch einseitiges Rechtsgeschäft ‑ Vornahme des Selbsteintritts ‑ zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (Paragraph 400, Absatz eins, UGB [früher HBG]) einräumt. (T3); Beisatz: Hier: Monatlicher Aktienerwerb aufgrund eines Auftrags („Ansparplan“). (T4) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 17/15d Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052593

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.