RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079825 Entscheidungsdatum12.06.2025 Geschäftszahl15Os155/93; 13Os45/00 (13Os47/00); 13Os28/04; 15Os20/06i; 14Os64/08f; 14Os81/08f; 14Os31/10f; 12Os14/11t; 15Os160/11k; 12Os92/12i; 14Os88/16x; 13Os63/18s; 13Os105/18t; 13Os130/18v; 14Os126/18p; 13Os93/19d; 13Os134/21m; 12Os134/22f; 14Os32/25z (14Os58/25y) NormVerbotsG §3g Rechtssatz§ 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.Paragraph 3 g, VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 3 g, VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-09 15 Os 155/93 Veröff: EvBl 1994/84 S 389 TE OGH 2000-09-13 13 Os 45/00 nur: Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn. (T1); Beisatz: Unter dem Rechtsbegriff "Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" sind Handlungen zu verstehen, durch die irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben erweckt beziehungsweise durch die derartige Zielsetzungen propagiert und solcherart aktualisiert werden sollen. (T2); Beisatz: Die Aufklärung, wonach die strafbare Handlung eine "tätergewollte Betätigung im NS-Sinn sein muss", wurde den Geschworenen durch den Hinweis, dass der Täter mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise "im nationalsozialistischen Sinn" beziehungsweise "im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen" gegeben. (T3)nur: Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 3 g, VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn. (T1); Beisatz: Unter dem Rechtsbegriff "Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" sind Handlungen zu verstehen, durch die irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben erweckt beziehungsweise durch die derartige Zielsetzungen propagiert und solcherart aktualisiert werden sollen. (T2); Beisatz: Die Aufklärung, wonach die strafbare Handlung eine "tätergewollte Betätigung im NS-Sinn sein muss", wurde den Geschworenen durch den Hinweis, dass der Täter mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichneten Weise "im nationalsozialistischen Sinn" beziehungsweise "im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen" gegeben. (T3) TE OGH 2004-07-14 13 Os 28/04 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2007-02-15 15 Os 20/06i Vgl auch TE OGH 2008-06-10 14 Os 64/08f Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung ist daher auf der objektiven Tatseite der Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie §§ 3d und 3h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung. (T4)Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung ist daher auf der objektiven Tatseite der Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie Paragraphen 3 d und 3 h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung. (T4) TE OGH 2008-08-05 14 Os 81/08f Auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt demnach auf der objektiven Tatseite weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. (T5)Auch; Beisatz: Das Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt demnach auf der objektiven Tatseite weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. (T5) TE OGH 2010-04-13 14 Os 31/10f Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-03-08 12 Os 14/11t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-05-30 15 Os 160/11k Vgl auch; Auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5 TE OGH 2012-10-10 12 Os 92/12i Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-11-29 14 Os 88/16x Auch; Beisatz: Es bedarf keiner qualifizierten Publizitätswirkung. (T6) TE OGH 2018-09-12 13 Os 63/18s Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-10-10 13 Os 105/18t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-12-19 13 Os 130/18v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2018-12-11 14 Os 126/18p Auch; Beis wie T4 TE OGH 2019-12-11 13 Os 93/19d Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2022-03-16 13 Os 134/21m Vgl; Beis nur wie T6 TE OGH 2023-01-19 12 Os 134/22f vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 TE OGH 2025-06-12 14 Os 32/25z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079825
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