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{'item': ['11Os158/93', '13Os123/07y', '12Os3/08w', '14Os46/08h', '11Os54/08p', '14Os115/21z (14Os7/22v)']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094513 Entscheidungsdatum14.12.1993 Geschäftszahl11Os158/93; 13Os123/07y; 12Os3/08w; 14Os46/08h; 11Os54/08p; 14Os115/21z (14Os7/22v) NormStGB §147 Abs1 Z1; StGB §223 Abs2; StGB §225a RechtssatzNur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach § 223 Abs 2 StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist.Nur mit Beziehung auf einen Meldevorgang, also solcherart bei einem Rechtsverkehr spezifischer Art, begangene Fälschungen von Unterschriften sind bloß verwaltungsbehördlich zu ahnden; benützt der Täter das mit falschem Namen unterfertigte Gästebuchblatt (wie hier) auch darüber hinaus im Rechtsverkehr, dann haftet er nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und demgemäß bei Begehung eines Betruges (auch) nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (SSt 51/16), wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Person, deren Name der Täter benützt, existent oder nicht existent ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-14 11 Os 158/93 Veröff: JBl 1995,63 TE OGH 2007-11-07 13 Os 123/07y Gegenteilig; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T1); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T2); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T1); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T2); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T3) TE OGH 2008-01-31 12 Os 3/08w Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung und ist nicht geeignet, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 StGB zu begründen (13 Os 123/07y). (T4)Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat nach neuester Judikatur keinerlei Täuschungseignung und ist nicht geeignet, die Subsumtion unter den Qualifikationstatbestand des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu begründen (13 Os 123/07y). (T4) TE OGH 2008-05-13 14 Os 46/08h Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T5)Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) wird eine Urkunde im Sinn des Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (T5) TE OGH 2008-05-27 11 Os 54/08p Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde im Sinn des § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des § 223 Abs 2 StGB. (T6)Vgl; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (Paragraphen 5, Absatz eins, 10, MeldeG) wird jedenfalls eine falsche Urkunde im Sinn des Paragraph 223, Absatz eins, StGB hergestellt. Deren Weitergabe an den Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebes ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben im Sinn des Paragraph 223, Absatz 2, StGB. (T6) TE OGH 2022-01-18 14 Os 115/21z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094513

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.