OGH Rechtssatz RS0029470 (7Ob1648/93 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029470 Entscheidungsdatum19.03.2024 Geschäftszahl7Ob1648/93; 2Ob49/02y; 3Ob192/02k; 4Ob229/23i NormABGB §1010 ABGB §1313a IIIfABGB §1313a römisch drei f NO §120 RechtssatzEine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß § 1313a ABGB.Eine während eines Zeitraumes von rund einem Jahr vorgenommene Betreuung eines Geschäftsfalles durch die zu Dauersubstituten bestellten angestellten Notariatskandidaten des Notars, während dessen der Notar aber nicht verhindert ist, ist haftungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als eine solche Tätigkeit von nicht zu Notarsubstituten bestellten Notariatskanditaten. Für diese aber haftet der Notar seinem Auftraggeber gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-15 7 Ob 1648/93 TE OGH 2002-03-21 2 Ob 49/02y Beisatz: Die Dauersubstitution darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung beeinträchtigt oder die Arbeitskraft des Notars verdoppelt wird. Der Dauersubstitut darf nur dann amtieren, wenn er den Notar substituiert. (T1) TE OGH 2003-03-26 3 Ob 192/02k Vgl auch; Beisatz: Es ist danach unterschieden, ob ein Substitutionsfall des §119 Abs1 NO vorliegt oder der Notar wegen Verhinderung im Einzelfall den Substituen beauftragt hat, eine Amtshandlung vorzunehmen. Ist keiner der beiden Fälle gegeben, haftet der Notar ungeachtet der ansonsten selbstständigen Haftung des Notariatssubstituten für jenen gemäß §1313a ABGB (so bereits 2 Ob 49/02y). (T2) TE OGH 2024-03-19 4 Ob 229/23i Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029470