RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039034 Entscheidungsdatum16.12.1993 Geschäftszahl8Ob547/92 (8Ob548/92); 10Ob40/99a; 13Os29/00; 10Ob132/05t; 6Ob7/08k; 6Ob167/17b; 6Ob108/21g NormZPO §228 B3dd; GmbHG §76 Abs2; AktG §62 Abs3 letzter Satz Rechtssatz§ 76 Abs 2 GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf § 228 ZPO stützen.Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. Diese Unwirksamkeit ist dann zwar - wie die einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB - materiellrechtlichen Ursprungs, die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit kann sich aber dennoch nur auf Paragraph 228, ZPO stützen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-16 8 Ob 547/92 Veröff: SZ 66/175 TE OGH 1999-09-07 10 Ob 40/99a Vgl auch TE OGH 2000-08-23 13 Os 29/00 nur: Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. (T1)nur: Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr Nichteintreten feststeht, zur endgültigen Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung. (T1) TE OGH 2006-02-17 10 Ob 132/05t Vgl auch; nur T1 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 7/08k Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch nachträgliche Zustimmung der Gesellschaft wirksame Abtretung vinkulierter Geschäftsanteilen. (T2) TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile unwirksam ist, dann ist diese Unwirksamkeit – etwa aufgrund einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß § 879 ABGB – mit einer Klage auf Feststellung (§ 228 ZPO) geltend zu machen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Abtretungsvertrag über GmbH-Anteile unwirksam ist, dann ist diese Unwirksamkeit – etwa aufgrund einer sittenwidrigen Vereinbarung gemäß Paragraph 879, ABGB – mit einer Klage auf Feststellung (Paragraph 228, ZPO) geltend zu machen. (T3) Veröff: SZ 2018/18 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 108/21g Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Zur vergleichbaren Rechtslage im Aktienrecht. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039034
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