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{'item': ['8Ob595/93', '1Ob570/95', '1Ob2223/96k', '3Ob2101/96h', '1Ob79/98v', '1Ob68/00g', '7Ob171/00v', '8Ob162/00g', '2Ob230/00p', '6Ob22/02g (6Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013521 Entscheidungsdatum16.12.1993 Geschäftszahl8Ob595/93; 1Ob570/95; 1Ob2223/96k; 3Ob2101/96h; 1Ob79/98v; 1Ob68/00g; 7Ob171/00v; 8Ob162/00g; 2Ob230/00p; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob178/02f; 1Ob159/03v; 6Ob164/06w; 2Ob93/06z; 1Ob71/07h; 6Ob149/08t; 2Ob39/08m; 7Ob105/09f; 4Ob42/10w; 2Ob246/09d; 1Ob212/10y; 7Ob50/11w; 6Ob43/12k; 5Ob50/12g; 1Ob48/13k; 1Ob135/14f; 4Ob211/16g; 1Ob200/17v; 1Ob241/17y NormABGB §94; ABGB §97; EheG §81; EheG §94 RechtssatzDer fiktive Mietwert einer den Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung ist nach Auszug eines Ehegatten nicht auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-16 8 Ob 595/93 TE OGH 1995-09-06 1 Ob 570/95 Auch; Veröff: SZ 68/157 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2223/96k TE OGH 1996-06-12 3 Ob 2101/96h TE OGH 1998-10-30 1 Ob 79/98v Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 68/00g Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab. (T1)Vgl; Beisatz: Die Anrechnung des fiktiven Mietwerts der der Antragsgegnerin überlassenen ehemaligen Ehewohnung auf den Ausgleichsanspruch ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab. (T1) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 171/00v TE OGH 2000-12-21 8 Ob 162/00g TE OGH 2001-06-21 2 Ob 230/00p Beisatz: Eine Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen ist unzulässig, weil die Vermietung einer vom Unterhaltsberechtigten in Eigennutz genommenen Wohnung diesem grundsätzlich unzumutbar ist. (T2) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g Auch TE OGH 2002-09-09 7 Ob 178/02f Vgl aber; Beisatz: Für die im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende, vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, wenn (und weil) sich der Unterhaltsberechtigte durch die (Weiterbenützung) Benützung derselben Aufwendungen erspart. (T3) TE OGH 2003-08-01 1 Ob 159/03v Beis wie T3; Beisatz: Bewohnt die Unterhaltsberechtigte das in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus mit den beiden minderjährigen Kindern, könnte ein allfälliger wirtschaftlicher Vorteil durch die Nutzung auch des Anteils des Beklagten daher maximal in Höhe der Hälfte des Kopfteils, also eines Sechstels, entstehen. In der Tragung sämtlicher angefallenen (verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen) Zahlungen für das Haus und die dazugehörige Liegenschaft durch die Unterhaltsberechtigte, könnte allenfalls schon ein "Äquivalent" für die (anteilige) Wohnungsbenützung gesehen werden. (T4) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 164/06w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2006-11-09 2 Ob 93/06z TE OGH 2007-11-29 1 Ob 71/07h Auch TE OGH 2008-08-07 6 Ob 149/08t Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-09-24 2 Ob 39/08m Abweichend TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2010-06-08 4 Ob 42/10w Gegenteilig; Beisatz: An der jüngeren Rsp, wonach der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen ist, wird festgehalten. (T5) TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d Abweichend; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T6); Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen. (T7); Veröff: SZ 2010/134Abweichend; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Auch im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung sind auch im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditraten, sondern es ist der fiktive Mietwert heranzuziehen. (T6); Beisatz: Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von Paragraph 273, ZPO (bzw Paragraph 34, AußStrG) in Betracht kommen. (T7); Veröff: SZ 2010/134 TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y Gegenteilig; Beis wie T6 TE OGH 2011-12-21 7 Ob 50/11w Vgl aber; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Scheidungsvergleichs. (T8) TE OGH 2012-04-19 6 Ob 43/12k Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-07-26 5 Ob 50/12g Gegenteilig; Beis ähnlich wie T5; Beis auch wie T6 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 48/13k Vgl auch TE OGH 2014-10-22 1 Ob 135/14f Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2016-11-22 4 Ob 211/16g Gegenteilig TE OGH 2017-12-15 1 Ob 200/17v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2018-01-30 1 Ob 241/17y Abweichend; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013521

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.