RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.12.1993 Geschäftszahl15Os156/93; 13Os96/94; 14Os156/95; 15Os125/95; 15Os63/95; 12Os106/96; 12Os157/96; 13Os206/96; 15Os86/98; 15Os181/98; 14Os70/04; 13Os59/07m; 13Os100/07s NormSGG §12 IG; SGG §14a; StGB §15 B3; SMG §28 Abs1 A; SMG §28 Abs2 A; RechtssatzVersuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge erst mit Verbringen des Suchtgiftes von seinem bisherigen Aufbewahrungsort zum Zweck, es in unmittelbarer Folge in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangen zu lassen. Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG.Versuch des Inverkehrsetzens einer großen Suchtgiftmenge erst mit Verbringen des Suchtgiftes von seinem bisherigen Aufbewahrungsort zum Zweck, es in unmittelbarer Folge in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangen zu lassen. Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber Paragraph 12, SGG privilegierten Tatbestand nach Paragraph 14, a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG. EntscheidungstexteTE OGH 1993/12/16 15 Os 156/93 Veröff: EvBl 1994/78 S 347 TE OGH 1994/08/10 13 Os 96/94 Vgl auch; Beisatz: Aus der jederzeitigen Verfügbarkeit ("Abrufbarkeit") verwahrten Suchtgiftes durch einen bekannten Suchtgiftabnehmer ist noch keine, dem Inverkehrsetzen von Suchtgift aktionsmäßig und zeitlich unmittelbar vorangehende Ausführungshandlung ableitbar. (T1) TE OGH 1995/12/18 14 Os 156/95 Vgl auch TE OGH 1995/11/09 15 Os 125/95 Vgl auch TE OGH 1995/07/20 15 Os 63/95 nur: Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber § 12 SGG privilegierten Tatbestand nach § 14 a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach § 12 SGG. (T2) nur: Der bloße Besitz einer großen Suchtgiftmenge, die in Verkehr gesetzt werden soll, begründet nur den gegenüber Paragraph 12, SGG privilegierten Tatbestand nach Paragraph 14, a SGG und keinesfalls bereits den Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG. (T2) TE OGH 1996/08/22 12 Os 106/96 Vgl auch TE OGH 1997/03/13 12 Os 157/96 Vgl auch TE OGH 1997/03/05 13 Os 206/96 TE OGH 1998/06/18 15 Os 86/98 Auch; Beisatz: Lässt das Urteil eine über das bloße "Bereithalten" des Suchtgiftes hinausgehende Feststellung vermissen, aus welcher sich bereits eine Ausführungsnähe der Tat und sohin ein Versuchsstadium des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG erkennen ließe begründet dieser Feststellungsmangel eine Nichtigkeit im Sinn der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO. (T3) Auch; Beisatz: Lässt das Urteil eine über das bloße "Bereithalten" des Suchtgiftes hinausgehende Feststellung vermissen, aus welcher sich bereits eine Ausführungsnähe der Tat und sohin ein Versuchsstadium des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG erkennen ließe begründet dieser Feststellungsmangel eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. (T3) TE OGH 1998/12/17 15 Os 181/98 Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des § 14a SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T4) Vgl auch; Beisatz: Schon die (im Suchtmittelgesetz nicht mehr enthaltene) Subsidiaritätsklausel des Paragraph 14 a, SGG betraf nach richtiger Ansicht nur die Begehungsform des Inverkehrsetzens (12 Os 157/96; aM noch 12 Os 36/91. (T4) TE OGH 2004/07/13 14 Os 70/04 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007/06/20 13 Os 59/07m Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beisatz: Hier: Beteiligung. (T5) TE OGH 2007/10/03 13 Os 100/07s Auch; Beisatz: Die Urteilsannahme, das Suchtgift sei „zum unmittelbaren Verkauf bestimmt und dazu teilweise auch bereits straßenfertig verpackt" gewesen, bringt keine über ein Verhalten im Sinn des §28 Abs1 SMG hinausgehende Handlung zum Ausdruck, die bereits als Übergabe einer großen Menge Suchtgift an einen Dritten anzusehen wäre oder dieser Ausführungshandlung unmittelbar, also ohne ins Gewicht fallende zeitliche, räumliche oder manipulative Zwischenetappen, voranginge. (T6); Beisatz: Soll das Inverkehrsetzen dem Tatplan zufolge mehraktig geschehen, liegt eine Ausführungshandlung im Sinn des §28 Abs2 vierter Fall SMG überdies erst dann vor, wenn die Handlung jenen Akt darstellt, durch den die Grenzmenge tatsächlich erreicht wird, der also gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt" (RIS-Justiz RS0119078, RS0119084). (T7) RechtssatznummerRS0087806
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.