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{'item': '15Os156/93; 13Os85/94 (13Os98/94); 11Os6/21y; 14Os44/23m; 11Os56/25g; 12Os101/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090516 Entscheidungsdatum14.10.2025 Geschäftszahl15Os156/93; 13Os85/94 (13Os98/94); 11Os6/21y; 14Os44/23m; 11Os56/25g; 12Os101/25g NormStGB §12 Bc RechtssatzBeitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, daß schon die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungsnah ist.Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, daß schon die Tathandlung des Beitragstäters zur Unterstützung oder Förderung des Delikts eines anderen ausführungsnah ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-16 15 Os 156/93 Veröff: EvBl 1994/78 S 347 TE OGH 1994-07-06 13 Os 85/94 nur: Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. (T1)nur: Beitragstäter im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB ist, wer sonst (außer dem ersten und zweiten Fall) zur Ausführung einer strafbaren Handlung (eines anderen) beiträgt. Darunter fällt jedes Verhalten, das die Tatbildverwirklichung durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst fördert. Erfaßt wird somit jede auch noch so geringe, aber konkret wirksam gewordene Förderung der Tatausführung durch einen anderen. Es genügt, daß das Verhalten des Beitragstäters der Vorbereitung einer (später zumindest versuchten) Straftat des unmittelbaren Täters dient, die zur Zeit des Tatbeitrages weder in allen Einzelheiten schon feststehen, noch bereits in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuches getreten sein muß. (T1) TE OGH 2021-03-15 11 Os 6/21y Vgl TE OGH 2023-05-23 14 Os 44/23m vgl TE OGH 2025-07-01 11 Os 56/25g vgl TE OGH 2025-10-14 12 Os 101/25g vgl; Beisatz: Hier: Spielen eines "Lockvogels". (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090516

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.