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{'item': '1Ob583/93; 1Ob139/97s; 6Ob2/97f; 6Ob79/99g; 7Ob291/00w; 6Ob8/01x; 9Ob5/02d; 7Ob246/04h; 5Ob236/08d; 5Ob263/09a; 3Ob5/16f; 7Ob181/17v; 2Ob92/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036551 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl1Ob583/93; 1Ob139/97s; 6Ob2/97f; 6Ob79/99g; 7Ob291/00w; 6Ob8/01x; 9Ob5/02d; 7Ob246/04h; 5Ob236/08d; 5Ob263/09a; 3Ob5/16f; 7Ob181/17v; 2Ob92/19x; 6Ob203/20a NormAußStrG 2005 allg §10 ZPO allg RechtssatzDie ZPO kennt stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht (siehe SZ 45/19; JBl 1973,46; RZ 1986/40; 8 Ob 607/92). EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 583/93 Veröff: SZ 66/178 TE OGH 1997-06-24 1 Ob 139/97s TE OGH 1997-07-17 6 Ob 2/97f TE OGH 1999-05-20 6 Ob 79/99g Vgl aber; Beisatz: Von einem generellen Grundsatz, dass nur schlüssig getroffene Gerichtsentscheidungen generell nicht zulässig seien, ist nicht auszugehen. Der Entscheidungswille des Gerichtes muss zweifelsfrei erkennbar sein. (T1) TE OGH 2001-02-14 7 Ob 291/00w TE OGH 2001-02-22 6 Ob 8/01x Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung des Stillschweigens sowie von Unterlassungen wird im Bereich des rechtsgeschäftlichen Handelns ein strenger Maßstab angelegt. Dies gilt umso mehr für die Beurteilung schlüssiger Gerichtsentscheidungen. Die bloße Untätigkeit des Gerichts lässt auf seinen Entscheidungswillen ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Schlüsse zu. (T2); Beisatz: Schlüssige Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Miterben durch das Abhandlungsgericht verneint. (T3) TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die ZPO kennt grundsätzlich stillschweigende Prozesshandlungen und Entscheidungen nicht. Nur ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgegangen werden, und zwar dort, wo der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz unzweifelhaft hervorgeht. (T4); Beisatz: Hier: Schlüssige Entscheidung über Ablehnungsantrag durch Urteilsfällung verneint. (T5) TE OGH 2005-05-11 7 Ob 246/04h Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2008-11-04 5 Ob 236/08d Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG. (T6)Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach Paragraph 102, Absatz eins, GBG. (T6) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 263/09a Vgl; Beisatz: Stillschweigende Prozesshandlungen sind unbeachtlich. (T7); Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T8) TE OGH 2016-05-18 3 Ob 5/16f Auch TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Auch TE OGH 2020-05-26 2 Ob 92/19x vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier hat das Erstgericht offenkundig auf die ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens vergessen. (T9) Anm: Veröff: SZ 2020/47Anmerkung, Veröff: SZ 2020/47 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 203/20a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Formale Abweisung des Antrags auf Eintragung einer Verschmelzung nur im Fr-Akt der Muttergesellschaft, nicht auch in jenem der Tochtergesellschaften. (T10) Anm: Veröff: SZ 2020/102Anmerkung, Veröff: SZ 2020/102 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036551

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.