RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036654 Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl1Ob583/93; 8ObA247/97z; 6Ob79/99g; 9ObA222/00p; 6Ob8/01x; 8ObA104/01d; 6Ob318/01k; 9Ob5/02d; 9Ob19/03i; 3Ob137/10h; 9ObA61/15h; 9ObA61/17m; 7Ob181/17v; 10Ob21/18p; 7Nc6/19w NormZPO §165 Abs2; ZPO §192 RechtssatzIn Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 187 ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des § 165 Abs 2 ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist.In Fällen der Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraphen 187, ff ZPO kann im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO ein nicht ausdrücklich die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens anordnender Beschluß als Aufnahmebeschluß im Sinne des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO gewertet werden, wenn der Entscheidungswille des Gerichtes, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, deutlich erkennbar ist. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 583/93 Veröff: SZ 66/178 TE OGH 1997-12-11 8 ObA 247/97z Vgl auch TE OGH 1999-05-20 6 Ob 79/99g Vgl auch; Beisatz: Wenn der Masseverwalter gemäß § 8 KO in den anhängigen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und die Fortsetzung des Prozesses beantragt, der Prozeßgegner sich nicht dagegen ausspricht, sondern sich vielmehr in die Sache einläßt und das Erstgericht eine Tagsatzung abhält und in merito entscheidet, so kann am Entscheidungswillen des Gerichtes zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kein Zweifel bestehen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Wenn der Masseverwalter gemäß Paragraph 8, KO in den anhängigen Aktivprozeß des Gemeinschuldners eintritt und die Fortsetzung des Prozesses beantragt, der Prozeßgegner sich nicht dagegen ausspricht, sondern sich vielmehr in die Sache einläßt und das Erstgericht eine Tagsatzung abhält und in merito entscheidet, so kann am Entscheidungswillen des Gerichtes zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kein Zweifel bestehen. (T1) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 222/00p Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Gericht im Rahmen einer Tagsatzung in einem nicht unterbrochenen Verfahren die Verbindung mit einem unterbrochenen Verfahren beschließt, das bisher unterbrochene Verfahren zum führenden erklärt und sogleich in den beiden verbundenen Verfahren weiterverhandelt. (T2) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 8/01x Vgl auch TE OGH 2001-10-25 8 ObA 104/01d Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des § 165 Abs 2 ZPO aufgenommen. (T3)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Zustellung einer Gleichschrift des Fortsetzungsantrags ist das Verfahren mit dem Datum der Zustellverfügung im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, ZPO aufgenommen. (T3) TE OGH 2002-02-21 6 Ob 318/01k Vgl auch TE OGH 2002-03-13 9 Ob 5/02d Vgl auch TE OGH 2003-07-09 9 Ob 19/03i Auch TE OGH 2010-11-11 3 Ob 137/10h TE OGH 2015-05-28 9 ObA 61/15h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-05-24 9 ObA 61/17m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-09-26 7 Ob 181/17v Vgl TE OGH 2018-10-23 10 Ob 21/18p Auch TE OGH 2019-03-04 7 Nc 6/19w Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0036654
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