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{'item': '1Ob597/93; 7Ob1516/95; 16Bkd4/07; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070800 Entscheidungsdatum11.12.2023 Geschäftszahl1Ob597/93; 7Ob1516/95; 16Bkd4/07; 10Ob25/22g; 7Ob173/23a NormNTG §3 NTG §5 RechtssatzDer im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.Der im Paragraph 3, NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 1516/95 nur: Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände. (T1)nur: Der im Paragraph 3, NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände. (T1) TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07 nur T1 TE OGH 2022-12-13 10 Ob 25/22g Vgl; Beisatz: Hier: das Doppelte der tarifmäßigen Gebühr rechtfertigende Vertretungshandlungen betreffend die Realteilung einer Liegenschaft mit unterschiedlichen Widmungen und sieben Miteigentümern mit teils divergierenden Interessen. (T2) TE OGH 2023-12-11 7 Ob 173/23a Beisatz: Der "Gegenstand" eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 5 Abs 1 NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). (T3)Beisatz: Der "Gegenstand" eines Kaufvertrags über GmbH-Geschäftsanteile ist der jeweilige Geschäftsanteil. Der Wert dieses Geschäftsanteils bildet daher die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NTG (ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren). (T3) Beisatz: Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der "Wert des Gegenstands" im Sinn von § 5 Abs 1 NTG sein. (T4)Beisatz: Der Transaktionswert als bloßer Ausgangswert für die Berechnung kann demgegenüber schon per se nicht der "Wert des Gegenstands" im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, NTG sein. (T4) Beisatz: Eine "besondere Schwierigkeit" oder "Verantwortlichkeit" ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann (RV 848 BlgNR 13. GP 9). (T5)Beisatz: Eine "besondere Schwierigkeit" oder "Verantwortlichkeit" ist etwa dann gegeben, wenn eine unklare Rechtslage besteht, ausländisches Recht angewendet werden muss oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Zudem führen die Materialien an, dass die besondere Dringlichkeit einer Tätigkeit, die auf Ersuchen der Parteien sofort und unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten getan werden muss, zu besonderer Verantwortlichkeit und zu besonderem Zeitaufwand führen kann Regierungsvorlage 848 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 9). (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.