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{'item': ['1Ob600/93', '10Ob529/94', '10ObS2141/96t', '8Ob2290/96i', '2Ob81/00a', '3Ob18/00v', '9Ob114/01g', '2Ob216/01f', '5Ob108/05a', '6Ob225/05i',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020749 Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl1Ob600/93; 10Ob529/94; 10ObS2141/96t; 8Ob2290/96i; 2Ob81/00a; 3Ob18/00v; 9Ob114/01g; 2Ob216/01f; 5Ob108/05a; 6Ob225/05i; 1Ob39/08d; 10Ob66/09t; 4Ob113/10m; 5Ob27/11y; 7Ob95/11p; 8Ob106/12i; 2Ob205/17m; 4Ob120/18b NormABGB §1096 A; ABGB §1096 B; ABGB §1295 IIf7g Rechtssatza) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen.

  1. b)Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt.
  2. c)Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93 Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind) TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94 nur:
  3. a)Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. (T1) Beisatz: Auch wenn sich der Schutzzweck des § 65 Abs 3 AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. (T2) Beisatz: Auch wenn sich der Schutzzweck des Paragraph 65, Absatz 3, AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. Bei der Lagerung ätzender, giftiger oder sonst besonders gefährlicher Materialien in einem Gastgewerbebetrieb ist besondere Vorsicht angebracht. (T2) Veröff: SZ 69/8 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2141/96t Vgl; nur: Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. (T3) Beis wie T2 nur: Auch wenn sich der Schutzzweck des § 65 Abs 3 AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. (T4)Beis wie T2 nur: Auch wenn sich der Schutzzweck des Paragraph 65, Absatz 3, AAV, wonach für die Aufbewahrung unter anderem von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen Trinkgefäße oder damit verwechslungsfähige Behälter, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebensmitteln und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden dürfen, nicht unmittelbar auf ein Kleinkind, das sich in Begleitung seiner Eltern in einem Gastbetrieb aufhält, erstreckt, so sind doch solche Vorschriften um so mehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Aufbewahrung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen, wenn der Aufbewahrungsort in Räumlichkeiten liegt, die Gästen offen zugänglich sind. (T4) Beisatz: Hier: Eine zur Aufbewahrung eines Spülmittels verwendete Weinflasche war in einer Getränkelade eines Buffets unter anderen Getränkeflaschen aufbewahrt. (T5) TE OGH 1997-02-13 8 Ob 2290/96i Auch; nur T1; Beisatz: Der für die Gäste von Beherbergungswirten bestimmte Sicherheitsstandard hängt aber nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt behördliche Bewilligungen erteilt wurden. (T6) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 81/00a nur:
  4. a)Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen.
  5. b)Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. (T7) Beisatz: Hier: Die Stufen, über die der Verunglückte im Hotel stürzte, entsprachen zum Unfallszeitpunkt nicht den Voraussetzungen der §§ 25 Abs 3 u. 26 AAV. (T8)nur:
  6. a)Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen.
  7. b)Auch wenn sich der Schutzzweck von Arbeitnehmerschutzvorschriften nur auf die Arbeitnehmer des für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlichen Unternehmers erstreckt, sind doch solche Vorschriften umsomehr dann Ausdruck der Mindestanforderungen an die Sicherheit von Unterkünften, wenn der dafür Verantwortliche diese Räume zur gewerblichen Beherbergung von Gästen nutzt. (T7) Beisatz: Hier: Die Stufen, über die der Verunglückte im Hotel stürzte, entsprachen zum Unfallszeitpunkt nicht den Voraussetzungen der Paragraphen 25, Absatz 3, u. 26 AAV. (T8) TE OGH 2000-09-20 3 Ob 18/00v nur: Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. (T9) Beisatz: Dies gilt auch für den Gastwirtevertrag, der keine Beherbergung in sich schließt. (T10) TE OGH 2001-05-09 9 Ob 114/01g Vgl auch; nur T1; Beisatz: Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern umreissen den Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen auch zugunsten anderer Personen, insbesondere von Gästen eines Gastbetriebes, wenn diese - vorhersehbar - in Bereiche kommen, die sonst nur von Arbeitnehmern betreten werden. Dies muss jedenfalls auch dann gelten, wenn mit Wissen des Gastwirtes ein vornehmlich zu Lieferzwecken dienender Nebeneingang regelmäßig von Gästen benützt wird. (T11) TE OGH 2001-09-20 2 Ob 216/01f Auch; nur:
  8. a)Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch lediglich der Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen.
  9. c)Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. (T12) TE OGH 2005-06-07 5 Ob 108/05a Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T13) TE OGH 2005-11-03 6 Ob 225/05i Vgl auch TE OGH 2008-08-11 1 Ob 39/08d Auch; nur T1; Beisatz: Den Hauseigentümer kann eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht für allemal entschuldigen, sondern hat er die bauliche Sicherheit laufend zu überprüfen und die Baulichkeiten dem Ergebnis der Kontrolle entsprechend einwandfrei instandzusetzen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste - bzw Bewohner - maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T14) Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T15) TE OGH 2010-08-17 10 Ob 66/09t Auch; nur T12; Beis wie T15 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 113/10m Auch; nur T12; Beisatz: Hier: Unterschreiten des verordneten Grenzwerts für freies Chlor im Whirlpool. (T16) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 27/11y Auch; nur T1; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2011-07-06 7 Ob 95/11p Vgl TE OGH 2013-08-29 8 Ob 106/12i Auch; Beisatz: Zu den vom Hotelier geschuldeten Leistungen gehört in der Regel auch eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Dusche mit Warmwasser, deren gefahrlose Benützung sicherzustellen ist. (T17) Beisatz: Es muss jedem Gastwirt bewusst sein, dass von einer (noch dazu schon älteren) Wasserversorgungsanlage bei mangelhafter Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste ausgehen können (zB Verbrühungen, Verunreinigung des Wassers mit Keimen etc). (T18) TE OGH 2017-12-14 2 Ob 205/17m Vgl; nur: Der Gastwirt hat dem Gast eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft zu überlassen; diese Vertragspflichten schließen als geradezu selbstverständliche Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen in sich, die von der Unterkunft ausgehen können. Er hat diese daher laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. (T19) Beisatz: Hier: Mietvertrag. (T20) Veröff: SZ 2017/144 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b Vgl; Beis wie T11; nur T12; Beisatz: Hier: § 6 Abs 1 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung, wonach Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie keine Stolperstellen aufweisen. (T21)Vgl; Beis wie T11; nur T12; Beisatz: Hier: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Arbeitsstättenverordnung, wonach Fußbodenoberflächen so zu gestalten sind, dass sie keine Stolperstellen aufweisen. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020749

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.