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{'item': '1Ob600/93; 10Ob529/94; 8Ob2290/96i; 3Ob44/99p; 3Ob18/00v; 2Ob216/01f; 5Ob108/05a; 5Ob27/11y; 1Ob97/16w; 4Ob120/18b; 6Ob221/18w; 4Ob20/21a; 1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020753 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob600/93; 10Ob529/94; 8Ob2290/96i; 3Ob44/99p; 3Ob18/00v; 2Ob216/01f; 5Ob108/05a; 5Ob27/11y; 1Ob97/16w; 4Ob120/18b; 6Ob221/18w; 4Ob20/21a; 17Ob23/25v NormABGB §1096 A1 ABGB §1295 Ia2 ABGB §1295 IIf7g RechtssatzSoweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber die gleichen besonderen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten wie beim Bestandvertrag den Bestandgeber gegenüber dem Bestandnehmer. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 600/93 Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind) TE OGH 1996-01-23 10 Ob 529/94 Beisatz: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T1) Veröff: SZ 69/8 TE OGH 1997-02-13 8 Ob 2290/96i Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-02-28 3 Ob 44/99p Beis wie T1 TE OGH 2000-09-20 3 Ob 18/00v Vgl auch; Beisatz: Hier: Gastwirtevertrag ohne Beherbergung. (T2) Beisatz: Dadurch, dass der Gastwirt eine ausreichende Beleuchtung des unteren Teils der Stiege, die zur Gästeterrasse seines Gasthauses führt, unterlassen hat, hat er gegen seine ihm den Gästen gegenüber obliegenden Schutzpflichten verstoßen. Dies gilt umso mehr, wenn sich in diesem Bereich die festgestellten Unregelmäßigkeiten der Stiegenoberfläche befinden. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Stiege um eine Außenstiege im ländlichen Bereich handelt, kann daraus eine Verminderung dieser Sorgfaltspflichten nicht abgeleitet werden. (T3) TE OGH 2001-09-20 2 Ob 216/01f Auch; Beis wie T1 nur: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T4) Beisatz: Der Gastwirt hat allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T5) TE OGH 2005-06-07 5 Ob 108/05a Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T6) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 27/11y Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2016-05-24 1 Ob 97/16w Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beherbergungsvertrag, der von der Trainerin des Jugendschikaders, dem die Geschädigte angehörte, abgeschlossen wurde. (T7) TE OGH 2018-07-17 4 Ob 120/18b Auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T8) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 221/18w Auch TE OGH 2021-04-20 4 Ob 20/21a Vgl; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T9) TE OGH 2026-02-25 17 Ob 23/25v Beisatz: Hier: Sturz über den Standfuß eines Sonnenschirms (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020753

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.