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{'item': '1Ob609/93; 7Ob610/95; 4Ob36/01z; 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 6Ob153/10h; 9Ob39/11t; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013538 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl1Ob609/93; 7Ob610/95; 4Ob36/01z; 7Ob292/06a; 6Ob287/08m; 6Ob153/10h; 9Ob39/11t; 2Ob183/15y; 10Ob43/23f NormAußStrG §98 AußStrG 2005 §166 Abs3 BWG §38 KWG 1979 §23 Rechtssatz§ 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu.Paragraph 23, KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 609/93 Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731 TE OGH 1996-05-15 7 Ob 610/95 Veröff: SZ 69/119 TE OGH 2001-03-22 4 Ob 36/01z Auch; nur: Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet. Auch dem ruhenden Nachlass kommt die Eigenschaft eines Bankkunden zu. (T1) Beisatz: Sowie dem eingeantworteten Erben. (T2) TE OGH 2007-04-18 7 Ob 292/06a Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3) TE OGH 2009-04-16 6 Ob 287/08m Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl römisch eins 2003/111 nichts geändert. Nach Paragraph 166, Absatz 3, AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4) TE OGH 2010-12-17 6 Ob 153/10h Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T5) TE OGH 2011-12-21 9 Ob 39/11t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 183/15y Auch; nur T1; Veröff: SZ 2016/103 TE OGH 2023-11-21 10 Ob 43/23f vgl; Beisatz wie T2 Beisatz: Hier: Vertraglicher Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber der Bank hinsichtlich Kleinbetragssparbüchern. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.