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{'item': ['1Ob611/93 (1Ob612/93)', '1Ob2138/96k', '1Ob45/99w', '1Ob166/02x', '6Ob304/03d', '5Ob300/03h', '7Ob133/06v', '6Ob106/08v', '2Nc11/15p', '2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013544 Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl1Ob611/93 (1Ob612/93); 1Ob2138/96k; 1Ob45/99w; 1Ob166/02x; 6Ob304/03d; 5Ob300/03h; 7Ob133/06v; 6Ob106/08v; 2Nc11/15p; 2Ob205/14g; 2Ob127/17s NormAußStrG §26: AußStrG §179 Abs1; JN §105; LiegTeilG §29 RechtssatzDie (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (§ 26 AußStrG), die Nachtragsabhandlung (§ 179 Abs 1 AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG.Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG ebenso wie die Durchführung der Substitutionsabhandlung (Paragraph 26, AußStrG), die Nachtragsabhandlung (Paragraph 179, Absatz eins, AußStrG) und die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG. EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 611/93 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2138/96k nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind. (T1) Veröff: SZ 69/263 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 45/99w Auch; nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG. (T2)Auch; nur: Die (individuelle) Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts überdauert die (rechtskräftige) Einantwortung des Nachlasses, soweit danach Aufgaben zu besorgen sind, die noch zur Abhandlungspflege zu rechnen sind; dazu gehört die vom Vermächtnisnehmer begehrte Ausstellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG. (T2) TE OGH 2003-04-29 1 Ob 166/02x nur T1; nur: Dazu gehört die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 29 LiegTeilG. (T3)nur T1; nur: Dazu gehört die amtswegige Verbücherung der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 29, LiegTeilG. (T3) TE OGH 2004-01-29 6 Ob 304/03d Auch; nur T1; nur T3 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 300/03h Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht, das aufgrund einer rechtskräftigen Einantwortungsurkunde die Vormerkung des Eigentumsrechts bewilligt hat, ist auch für die Anmerkung der Rechtfertigung als Teil der Verbücherung des Abhandlungsergebnisses zuständig. (T4); Veröff: SZ 2004/2 TE OGH 2006-07-05 7 Ob 133/06v Vgl auch; Beisatz: Bei einem Auskunftsauftrag an ein Kreditinstitut hinsichtlich Sparbücher, handelt es sich um keinen der von der Rechtsprechung zugelassenen, die individuelle Zuständigkeit des Verlassenschaftsgerichtes über die rechtskräftige Einantwortung des Nachlasses hinaus perpetuierenden Ausnahmefälle. (T5) TE OGH 2008-06-05 6 Ob 106/08v TE OGH 2015-07-02 2 Nc 11/15p Auch TE OGH 2015-06-08 2 Ob 205/14g Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2018-07-30 2 Ob 127/17s nur T1; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013544

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.