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OGH Rechtssatz RS0018048 (1Ob628/93)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018048 Entscheidungsdatum21.12.1993 Geschäftszahl1Ob628/93; 10Ob13/07w; 10Ob9/16w NormABGB §914 IIIh; ABGB §1353ABGB §914 römisch drei h; ABGB §1353 RechtssatzDie Regelung des § 1353 ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden. Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß § 1353 ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.Die Regelung des Paragraph 1353, ABGB ist analog auch auf den zu Gutstehungszwecken beitretenden Mitschuldner anzuwenden.

Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner vermag grundsätzlich die Haftung des Mitschuldners nicht zu erweitern. Bewirkt der Mitschuldner aber als Vertreter des Hauptschuldners (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) die Kreditausweitung und erklärt er dem Gläubiger (Kreditinstitut), dass der Abschluss eines ergänzenden Kreditvertrages über die Kreditausweitung, in dem er die mitschuldnerische Haftung für den aufgestockten Kredit zu übernehmen gehabt hätte, dies wegen bloß kurzfristiger Kreditüberziehung nicht erforderlich sei, kann er sich nicht darauf berufen, dass seine Haftung gemäß Paragraph 1353, ABGB auf den ursprünglichen Kreditbetrag beschränkt sei.

EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 1 Ob 628/93 Veröff: ÖBA 19994,804 (Iro) TE OGH 2007-02-27 10 Ob 13/07w Vgl auch; Beisatz: Interzedenten haften dann, wenn sie selbst als Zeichnungsberechtigte eine Kreditüberziehung bewirken, für die damit verbundene Kreditausweitung. (T1) TE OGH 2016-04-13 10 Ob 9/16w Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018048

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.