RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083156 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob95/93; 5Ob380/97m; 5Ob402/97x; 5Ob297/98g; 5Ob218/00w; 5Ob153/00m; 5Ob207/01d; 5Ob86/03p; 5Ob11/04k; 5Ob306/03s; 5Ob143/04x; 5Ob122/05k; 5Ob250/05h; 5Ob56/07g; 5Ob25/08z; 5Ob173/08i; 5Ob130/08s; 5Ob104/09v; 5Ob241/09s; 5Ob229/09a; 5Ob225/10i; 3Ob148/10a; 5Ob162/10z; 5Ob10/11y; 4Ob109/11z; 5Ob148/11t; 5Ob208/11s; 5Ob40/12m; 5Ob25/13g; 5Ob7/13k; 5Ob204/13f; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob73/14t; 5Ob117/14p; 5Ob86/14d; 5Ob149/14v; 5Ob5/15v; 5Ob53/15b; 5Ob38/15x; 5Ob192/15v; 4Ob25/16d; 5Ob12/16z; 5Ob9/16h; 5Ob105/16a; 5Ob79/18f; 5Ob84/18s; 3Ob4/19p; 5Ob246/18i; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b; 5Ob55/19b; 5Ob154/19m; 5Ob186/19t; 5Ob173/19f; 5Ob216/20f; 5Ob45/21k; 5Ob64/21d; 4Ob18/21g; 5Ob134/22z; 5Ob115/22f; 5Ob78/22i; 3Ob91/23p; 5Ob213/23v; 8Ob70/22k; 4Ob169/23s; 5Ob15/24b; 5Ob109/24a; 5Ob197/24t; 5Ob173/24p; 5Ob50/25a NormABGB §523 A WEG 1975 §13 Abs2 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzSchon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen (so schon 5 Ob 25/90 MietSlg 42434/31). Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung (gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderung) verhalten werden (MietSlg 30/30; MietSlg 30/19; MietSlg 39615; WoBl 1993,61/49 mit Anmerkung von Call) (so schon 5 Ob 1028/92). EntscheidungstexteTE OGH 1993-12-21 5 Ob 95/93 TE OGH 1997-11-11 5 Ob 380/97m Vgl auch; Beisatz: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. Die Prüfung der vertragsmäßigen Widmung (das heißt der Genehmigungsbedürftigkeit) im Wege der Vertragsauslegung ist dem Streitrichter nicht verwehrt. (T1) TE OGH 1997-12-09 5 Ob 402/97x Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen. (T2) Beisatz: Vom Streitrichter kann nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen (ob sie überhaupt dem § 13 Abs 2 WEG zu unterstellen sind) als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilt werden (5 Ob 380/97m). (T3)Beisatz: Vom Streitrichter kann nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen (ob sie überhaupt dem Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu unterstellen sind) als Vorfrage einer Entscheidung über die Berechtigung eines auf Paragraph 523, ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens und Wiederherstellungsbegehrens betroffener Miteigentümer beurteilt werden (5 Ob 380/97m). (T3) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 297/98g Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs 2 WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, ist dem Prozessrichter entzogen (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). (T4)Vgl; Beisatz: Die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG, die zu einer rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters führt, ist dem Prozessrichter entzogen (WoBl 1991/53, 64; MietSlg 45.542; ImmZ 1987, 313; 5 Ob 380/97m; 5 Ob 402/97x). (T4) Beisatz: In einer auf § 523 ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen. (T5)Beisatz: In einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten Negatorienklage ist vom Streitrichter grundsätzlich nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung eines Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen. (T5) TE OGH 2000-09-26 5 Ob 218/00w Vgl auch TE OGH 2000-12-19 5 Ob 153/00m Auch; Beisatz: Anders als in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nimmt hier der Prozessrichter keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung, auch keine Interessensabwägung vor, sondern prüft bloß die verbotene Eigenmacht des Ändernden. (T6)Auch; Beisatz: Anders als in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG nimmt hier der Prozessrichter keine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Änderung, auch keine Interessensabwägung vor, sondern prüft bloß die verbotene Eigenmacht des Ändernden. (T6) Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der sein Wohnungseigentumsobjekt ändern und/oder umwidmen will, bedarf hiezu der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder der - auch im Nachhinein zulässigen - Ersetzung durch Außerstreitrichterbeschluss, falls durch die beabsichtigte Maßnahme wichtige Interessen eines Miteigentümers verletzt werden können. (T7) Beisatz: § 13 Abs 2 WEG regelt bloß die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt ist. (T8)Beisatz: Paragraph 13, Absatz 2, WEG regelt bloß die Voraussetzungen, unter denen ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt ist. (T8) Beisatz: Die Grundlage für die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechtes Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, liegt nicht in § 13 Abs 2 WEG, sondern in der Bestimmung des § 523 ABGB in Verbindung mit § 829 ABGB. (T9)Beisatz: Die Grundlage für die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), die dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung eines Rechtes Dritter dient und auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe berechtigt, liegt nicht in Paragraph 13, Absatz 2, WEG, sondern in der Bestimmung des Paragraph 523, ABGB in Verbindung mit Paragraph 829, ABGB. (T9) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 207/01d nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Tut er dies nicht, oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T10) Beis wie T2; Beisatz: Es geht nicht darum, einen Wohnungseigentümerbeschluss herbeizuführen, sondern die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu einer geplanten Widmungsänderung zu erlangen. Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T11) TE OGH 2003-05-13 5 Ob 86/03p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2004-02-10 5 Ob 11/04k Vgl auch; nur T10 TE OGH 2004-01-20 5 Ob 306/03s Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2004-06-29 5 Ob 143/04x Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-12-13 5 Ob 250/05h Auch; Beis wie T11 nur: Die Zustimmung des einzelnen Wohnungseigentümers kann nicht durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt werden. (T12) Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG
- (T13)Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, WEG
- (T13) Veröff: SZ 2005/180 TE OGH 2007-05-08 5 Ob 56/07g Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2008-07-14 5 Ob 25/08z Beisatz: Liegt eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 vor, dann sind die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Änderung vom Streitrichter nicht zu prüfen. Dieser hat nur die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen. (T14)Beisatz: Liegt eine genehmigungspflichtige Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 vor, dann sind die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Änderung vom Streitrichter nicht zu prüfen. Dieser hat nur die Genehmigungsbedürftigkeit zu prüfen. (T14) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 173/08i Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Lehre und Judikatur gestehen jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (§ 16 Abs 2 WEG 2002) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen. (T15)Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Lehre und Judikatur gestehen jedem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer zur Abwehr eigenmächtig vorgenommener Änderungen (Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002) durch einen anderen Wohnungseigentümer zu, mit der Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend zu machen. (T15) Veröff: SZ 2008/117 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 130/08s nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. (T16) Beisatz: Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T17)nur: Schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Miteigentümer verpflichtet den änderungswilligen Wohnungseigentümer, die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. (T16) Beisatz: Durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung kann die Zustimmung der einzelnen Wohnungseigentümer zu einer Änderung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 nicht ersetzt werden. Ein dennoch gefasster Beschluss kann unbefristet bekämpft werden. (T17) TE OGH 2009-06-09 5 Ob 104/09v Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der Übrigen genehmigungspflichtige Änderungen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T18)Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ohne Zustimmung der Übrigen genehmigungspflichtige Änderungen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG vornimmt, handelt in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der Änderung verhalten werden. (T18) Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Zustimmung anderer Miteigentümer auch im Nachhinein durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden kann, auch wenn die Änderung bereits durchgeführt wurde. (T19) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s Vgl; Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Vom Streitrichter ist in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. (T20) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 229/09a nur T16; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 225/10i Vgl; Beis wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 148/10a Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T20 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 162/10z Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG unbeachtlich. (T21) Vgl; Beisatz: Vertragliche Ansprüche sind mangels Genehmigungspflicht im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG unbeachtlich. (T21) TE OGH 2011-02-09 5 Ob 10/11y Vgl; Auch Beis wie T21; Beisatz: Eine vertragliche Duldungspflicht muss im Streitverfahren geltend gemacht werden. (T22) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Auch; Beis wie T1; Beis wie T20 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 148/11t Vgl auch TE OGH 2012-04-24 5 Ob 208/11s Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis auch wie T21; Beis auch wie T22 TE OGH 2012-08-09 5 Ob 40/12m Vgl; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2013-08-28 5 Ob 25/13g Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 7/13k Vgl auch; Beisatz: Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird. (T23) Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2013-11-27 5 Ob 204/13f Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2014-04-23 5 Ob 59/14h Auch; Beis wie T20 TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p Auch; Beis wie T1; Beis wie T20 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 73/14t Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 117/14p Vgl auch TE OGH 2014-09-04 5 Ob 86/14d Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 5/15v Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 53/15b Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Veröff: SZ 2015/48 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 38/15x Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 192/15v Vgl auch TE OGH 2016-02-23 4 Ob 25/16d Auch; Beisatz: Die Eigentumfreiheitsklage setzt Eigenmacht des Störers voraus. (T24) TE OGH 2016-02-23 5 Ob 12/16z Vgl auch TE OGH 2016-02-23 5 Ob 9/16h Auch; Beisatz: Hier: Eigenmächtige Wiedereröffnung seinerzeit einvernehmlich zugemauerter, zu allgemeinen Teilen führender Türen. (T25) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a Auch; Beis wie T14 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 79/18f Auch TE OGH 2018-07-18 5 Ob 84/18s Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 4/19p Vgl; Beis wie T1; Beis wie T20 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 246/18i TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g Beis wie T15 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b Auch; Beis wie T15 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 55/19b Beis wie T5; Beis wie T20 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 154/19m Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 186/19t Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 173/19f Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/125 TE OGH 2021-01-21 5 Ob 216/20f vgl Anm: Veröff: SZ 2021/4Anmerkung, Veröff: SZ 2021/4 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 45/21k Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T20 TE OGH 2021-04-20 5 Ob 64/21d Vgl; Beis wie T5; Beis wie T20 TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g Beis wie T5; Beis wie T14; Beis wie T19; Beis wie T20 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 134/22z Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T20 TE OGH 2022-11-08 5 Ob 115/22f nur T16; Beis wie T20 TE OGH 2022-12-21 5 Ob 78/22i TE OGH 2023-05-25 3 Ob 91/23p vgl; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T20 TE OGH 2023-12-14 5 Ob 213/23v Beisatz wie T1; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; nur T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20 TE OGH 2023-12-13 8 Ob 70/22k nur T24 TE OGH 2024-04-26 4 Ob 169/23s nur T24 Anm: hier:Anmerkung, hier: TE OGH 2025-01-30 5 Ob 15/24b Beisatz: Nicht eigenmächtig handelt, wer die Zustimmung der Wohnungseigentümer zu seinem Änderungsvorhaben eingeholt hat. Diese Zustimmung kann bereits vorweg, also für die Durchführung zu einem späteren Zeitpunkt, erteilt werden; das kann insbesondere aber nicht nur im Wohnungseigentumsvertrag geschehen. (T26) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 109/24a Beisatz wie T20 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 197/24t TE OGH 2025-08-05 5 Ob 173/24p Beisatz wie T20; Beisatz wie T26 TE OGH 2025-11-20 5 Ob 50/25a vgl; Beisatz wie T24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083156